Frage an Eduard Oswald von Thomas S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Oswald,
soweit ich richtig informiert bin ermöglicht das BAG-Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 560/07 das Gleichstellungsbeauftragtenwesen als Ehrenamt.
Bereits 2008 haben Kapazitäten auf dem Gebiet der Geschlechterforschung auf die Sinnhaftigkeit einer Geschlechterpolitik aufmerksam gemacht, die die Bedürfnisse beider Geschlechter wahrnimmt und weiterentwickelt (z.B. Prof. Dr. Walter Hollstein).
M.E. sind Themen wie Gewalt gegen Männer, Wehrpflicht u.a. meist kein Thema von Gleichstellungsstellen, so dass lediglich die Verfolgung von Partikularinteressen erlebt wird, Lösungsansätze einseitig und zu einer gesellschaftlichen Weiterentwicklung kontraproduktiv wirken, da sie altkulturelle Stereotypen zementieren (z.B. häusliche Gewalt wird einseitig in Form des weibliches Opferstatus und männlichen Täterstatus thematisiert, obwohl dies aufgrund moderner Studien nicht haltbar ist).
Der Trend mit Steuergeldern finanzierte Gleichstellungsstrukturen im Hinblick auf ihre Kosten/Nutzen kritisch zu überprüfen ist m.E. zeitgemäß. Daher haben auch aus diesem Grunde Überlegungen im Hinblick auf ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte – kürzlich durch das o.g. BAG-Urteil zukunftsweisend festgestellt – m.E. ihre Berechtigung. Bei der Realisierung ideeller Ziele haben finanzielle Anreize eine untergeordnete Bedeutung und sind daher m.E. eher kontraproduktiv zu bewerten.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, das Gleichstellungsbeauftragtenwesen bundesweit auf eine ehrenamtliche Basis zu stellen und damit einen effizienten Schritt zum Abbau einer kostenlastigen Gleichstellungsbürokratie zu erzielen?
Freundliche Grüße,
Thomas Schmidt
Sehr geehrter Schmidt,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Mai 2009. Gern beantworte ich Ihre Frage.
Die Beantwortung muss – vielleicht entgegen Ihrer Hoffnung bzw. Ihrer Vorstellung – differenziert ausfallen, wenn man sich schon die Ausgangssituation der Möglichkeiten anschaut, das Gleichstellungswesen bundesweit auf eine ehrenamtliche Basis zu stellen. Bei der Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten Zielsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann - "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin" - übernehmen die Gleichstellungsbeauftragten eine wichtige Funktion. Ihre Aufgaben bei der Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen Gebotes sind vielfältig: Sie fördern und überwachen den Vollzug der Gleichstellungsgesetze und der Gleichstellungskonzepte; sie wirken mit bei der Erstellung der Gleichstellungskonzepte; sie bringen eigene Initiativen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ein; sie wirken in allen Angelegenheiten zur Sicherung von Chancengleichheit im beruflichen Bereich mit und sie geben Hilfestellungen bei Konflikten am Arbeitsplatz.
Die gesetzlichen Regelungen auf Bundes- wie auch auf Landesebene sehen eine Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten von anderweitiger dienstlicher Tätigkeit grundsätzlich nur so weit vor, wie es nach Art und Größe der jeweiligen Dienststelle zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Einen gesetzlich fixierten Freistellungsumfang für Gleichstellungsbeauftragte gibt es bisher nur für die Behörden des Bundes, nämlich im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). In § 18 BGleiG findet sich die Regelung, dass die Freistellung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit der Dienststelle umfassen soll.
In den Bundesländern sind viele Gleichstellungsbeauftragte gar nicht freigestellt. Sie üben ihre Ämter nebenher – ehrenamtlich – aus, wobei ihnen hieraus keine finanziellen oder sonstigen Nachteile erwachsen dürfen. Ist eine Freistellung unumgänglich – etwa auch angesichts der Größe der Behörde -, wird diese in den Bundesländern häufig nur mittels einer Teilstelle (z. B. Viertelstelle) vorgenommen.
Als Fazit lässt sich demnach festhalten, dass sichergestellt sein muss, dass die Gleichstellungsbeauftragen ihre Aufgaben auch erfüllen können. Ist ihr Auftrag etwa aufgrund der Größe der Dienststelle nicht (ehrenamtlich), neben anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten leistbar, wird eine Freistellung wiederum nur im erforderlichen Umfang in Frage kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Eduard Oswald, MdB