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Frage von Jörg D. •

Frage an Eduard Oswald von Jörg D. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Oswald,

im derzeitigen Streit um die "Bekämpfung der Steuerhinterziehung" möchte ich die Frage stellen, wie sich eine Steuererhebung eigentlich durch das Grundgesetz legitimiert.

Einmal abgesehen von der Notwendigkeit der Steuererhebung interessiert mich, woher sich der Staat das Recht nimmt, Steuern zu erheben. Wer ist dabei der Staat und zu welchem Zweck werden Steuern erhoben?

Kann es sein, daß die rechtliche Unklarheit der Steuererhebung und die fragwürdige Verwendung der eingenommenen Steuern zur Hinterziehung führen? Sollte nicht vielmehr ans Gewissen der Hinterzieher appelliert werden, indem die Legitimation der Steuererhebung aufgezeigt und was mit den Steuern getan wird?

Besten Dank für Ihre Antwort,

mit freundlichen Grüßen aus Kiew,

Jörg Drescher

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Drescher,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, in der Sie grundsätzlich die Frage nach der Legitimation der staatlichen Steuererhebung ansprechen.
Der Staat tritt mit dem Steuerrecht Tag für Tag dem Bürger bei seiner wirtschaftlichen Betätigung gegenüber. In der Steuerrechtslehre ist deshalb von Prof. Klaus Tipke völlig zu Recht darauf hingewiesen worden, dass vor diesem Hintergrund der Staat seinerseits im Steuerrecht alltäglich auf die Probe gestellt wird, wie viel Recht und wie viel Gerechtigkeit er dem Bürger zu vermitteln vermag.
Das ist auch vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland so eingeschätzt worden, das im Abschnitt X die bundesstaatliche Finanzverfassung in den Artikeln 104a bis 108 Grundgesetz festlegt. Die materiellen Grundwertungen finden sich in den Artikeln zu den Grundrechten sowie zum Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip. D.h., die Grundprinzipien der Steuererhebung sind verfassungsrechtlich vorgegeben.

Was die Zwecke der Steuererhebung angeht, kann man nach meiner Auffassung den reinen Fiskalzweck der Einnahmeerzielung einerseits vom Ausgleich sozialer Unterschiede und der Lenkung gesellschaftlich gewünschter Verhaltensweisen andererseits unterscheiden. Gerade zur letzt erwähnten Frage möchte ich an dieser Stelle auf die Tabaksteuer und die so genannte Alkopopsteuer verweisen, die gezielt zum Schutz insbesondere junger Menschen eingesetzt werden. Gleichzeitig verdeutlicht die Tabaksteuer, dass es auch die allgemeine Einsicht in die Schädlichkeit des Rauchens und der gesundheitspolitischen Rechtfertigung dieser Abgabe nicht verhindert, dass Tabaksteuer hinterzogen wird. So sind nach meiner Einschätzung auch die von Ihnen benannten Hinterziehungsgründe wie Unklarheiten in der Steuererhebung oder Ablehnung der Finanzierungszwecke nicht die wirklich tragenden Motive zur Steuerhinterziehung. Ein entscheidender Grund, der namentlich bei Auslandssachverhalten eine Rolle spielt, ist das vergleichsweise geringe Entdeckungsrisiko. In diesem Zusammenhang stellt die OECD mit Art. 26 ihres Musterabkommens einen Standard für den Informationsaustausch auf, den die Bundesregierung mit dem jüngst vorgelegten Entwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes als Maßstab übernimmt. Es ist im Verhältnis zu Staaten, die den von der OECD festgelegten Auskunftsaustausch in Steuersachen nicht akzeptieren, vorgesehen, dass der deutsche Steuerpflichtige dann erhöhte Nachweispflichten zu beachten hat. Der Gesetzentwurf ist jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden. Der Finanzausschuss wird eine Sachverständigenanhörung am 25. Mai 2009 zu dem Thema durchführen. Der Gesetzentwurf stellt nach meiner Einschätzung jedenfalls einen weiteren Schritt dar, die von der Steuerhinterziehung ausgehende Schädigung des Gemeinwohls, die mittelbar über insgesamt höhere Steuerzahlungen die steuerehrlichen Unternehmen und Privatpersonen trifft, einzudämmen.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB