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Frage von Thomas K. •

Frage an Edmund Geisen von Thomas K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Geisen,

da Sie Mitglied des Petitionsausschusses sind, halte ich es für sinnvoller mich mit meiner Frage direkt an Sie und nicht an meinen Wahlkreisabgeordneten zu wenden.

Derzeit befinden sich zwei Online-Petitionen in der parlamentarischen Prüfung.
Inhaltlich fordern diese Petitionen eine Verschärfung des Waffengesetzes bzw.
ein komplettes Verbot des privaten Waffenbesitzes.

Wie können Sie es mir erklären,daß mehrere Petitionen die eine Liberalisierung fordern oder eine weitere Verschärfung des bestehenden Waffengesetzes ablehnen vom Petitionsauschuss abgelehnt,bzw nicht zur Mitzeichnung online gestellt wurden.

Da Sie Mitglied der einzigen Partei sind, die sich nach dem traurigen Ereignis von Winnenden weder an der Hexenjagd auf 3 Millionen unbescholtene Bürger beteiligt, noch durch blinden Aktionismus geglänzt hat, hoffe ich von Ihnen eine für mich plausible Antwort zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kurz

Ein "Waffennarr" und "Sp(M)ordschütze"
Diese begehrenswerten Titel stammen von einer in unserer Gegend verbreiteten Lokalzeitung.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Kurz,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Ob ich Ihnen eine schlüssige Antwort auf die Frage geben kann weiß ich nicht. Aber eine Antwort möchte ich Ihnen geben.

Für die Zulassung von öffentlichen Petitionen gilt u.a. der Grundsatz möglichst viele unterschiedliche Themen auf der Internetseite zu veröffentlichen.

Zum Waffenrecht sind mehrere Petitionen im Netz, so dass bereits von daher die Einstellung weiterer Petitionen zu diesem Thema problematisch wäre.

Es kommt hinzu, dass die Forderung nach einer Liberalisierung des Waffenrechts bereits Gegenstand sachgleicher - nicht öffentlicher - Petitionen ist. Auch dies stellt nach der Richtlinie für die Veröffentlichung einer Petition einen Grund dar, die Veröffentlichung der Petition nicht vornehmen zu können.

Weder aus Artikel 17 Grundgesetz noch aus den Richtlinien des Ausschusses ergibt sich ein Anspruch auf Veröffentlichung.

Im übrigen achtet der Ausschuss streng darauf, dass alle Petitionen, ob öffentlich oder nicht öffentlich, gleich behandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Edmund Geisen