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Frage von Marlies L. •

Warum bekommen das Gehörlosengeld nur die, die seit der Geburt taub sind?

Es geht um das Gehörlosengeld. Ich hatte, angefordert vom Sozialamt, eine ärztliche Untersuchung wegen meiner Taubheit. Die Untersuchung wurde in der Klinik in Frankfurt(Main) durchgeführt und bestätigte, dass ich zu 100 Prozent Taub bin, auf beiden Ohren und bedingt dadurch eine Sprachbehinderung habe. Vom Sozialamt bekam ich ein Schreiben, dass ich das GL-Zeichen bekomme. Dadurch bekomme ich kein Gehörlosengeld. Da ich nicht vor dem 18. Lebensjahr taub wurde, bekomme ich nur 80 Prozent Schwerbehinderung. Warum bekommen das Gehörlosengeld nur die, die seit der Geburt taub sind. Ich benötige auch Hilfe von jemanden, bei Behördengängen, bei Bahnfahrten (ich höre keine Durchsagen) oder auch beim Telefonieren, nur um ein paar zu nennen.
Es besteht dringend Nachbesserung des Gesetzes.

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Sehr geehrte Frau L.,

ein Anspruch auf Gehörlosengeld ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Es gibt aber nicht in allen Bundesländern eine finanzielle Untersützung für Menschen, die gehörlos sind.

Für Hessen hat der Hessische Landtag das Gesetz über das Landesgehörlosengeld (Landesgehörlosengeldgesetz - LGlGG) am 8. Juli 2021 beschlossen. Mit dem Gesetz wurde die Einführung eines Gehörlosengeldes und eines Taubblindengeldes beschlossen. Das Gehörlosengeld beträgt demnach monatlich 150 Euro.

Das Gesetz macht allerdings keine Vorgaben dazu, wann eine Person gehörlos geworden ist. Der Anspruch auf das Gehörlosengeld in Hessen knüpft lediglich an den Grad der Behinderung von 100 an. Als Voraussetzung wird darüber hinaus das Merkzeichen Gl benannt. Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von 80 oder 90 Prozent festgestellt wurde, haben, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens der Gehörlosigkeit, keinen Anspruch.

Tatsächlich erkenne ich hier einen Nachbesserungsbedarf. Das Gesetz grenzt alle Personen aus, bei denen ein Grad der Behinderung von 80 oder 90 Prozent festgestellt werde. Das betrifft dann eben auch häufig Menschen, die nicht von Geburt an gehörlos sind. Dies haben die Sozialverbände auch gegenüber der Landesregierung deutlich zum Ausdruck gebracht.

Das Gesetz wird nach fünf Jahren erneut überprüft werden, so der Beschluss am 8. Juli 2021. Hier besteht die Gelegenheit, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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