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Edgar Franke
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Frage von Karl-Heinz G. •

Frage an Edgar Franke von Karl-Heinz G. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Franke,

gibt es eigentlich keinen Verbraucherschutz hinsichtlich der GEZ-Problematik?

Wegen erheblicher Differenzen im Zusammenhang mit Kündigung einer Zweitwohnung wurde mehrfach im Laufe der letzten 3 Monate versucht, über das Kontaktformular der GEZ (Eingang jeweils bestätigt), Unklarheiten zu klären. Nachdem zugesagte Erledigung von dort nicht erfolgte, wurde Beschwerde bei den Landesmedienanstalten Niedersachsen und Hamburg erhoben. Auch von dort bis heute keinerlei Antwort.

Ist es tatsächlich so, dass Bürger / Zwangsabnehmer der GEZ "Leistungen" noch nicht einmal Anrecht auf Antworten einer sogen. Organisation Öffentlichen Rechts haben?

Freundliche Grüße
Karl-H. W. G.

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Sehr geehrter Herr G.,

regelmäßig findet ein sogenannter Meldedatenabgleich statt. Es soll sichergestellt werden, dass jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag für einen gemeldeten Wohnsitz bezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie eine Erst- oder Zweitwohnung haben. Die Beitragspflicht entsteht bereits durch das Innehaben einer Wohnung.

Sie können eine Wohnung abmelden, wenn Sie, wie in Ihrem Fall, mehrere Wohnungen haben und eine Wohnung vollständig aufgeben. Dazu sollten Sie einen Nachweis (zum Beispiel die Meldebescheinigung) mit vorlegen.

Die Abmeldung muss schriftlich unter Angabe des Abmeldegrundes beim Beitragsservice eingehen. Der Beitragsservice bestätigt dann die Abmeldung. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung angezeigt worden ist.

Bitte achten Sie aber auch darauf, dass Sie als Beitragszahler die Beweislast für den Zugang der Abmeldung beim Beitragsservice tragen. Daher sollte eine Abmeldung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den Eingang beim Beitragsservice nachweisen zu können.

Achten Sie darauf, dass Sie eine Abmeldebestätigung des Beitragsservice erhalten. Solange die Abmeldung nicht schriftlich bestätigt wurde, können Sie nicht davon ausgehen, dass sie erfolgt ist.

Leider dauern die Bearbeitungszeiten oftmals sehr lange. Das erfahre ich immer wieder. Sie können nicht mit einer schnellen Antwort rechnen.

Sollte ein Bescheid eingehen, der nicht die Abmeldung berücksichtigt, können Sie dann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen. In der Regel haben Betroffene dafür einen Monat Zeit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke

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