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Edgar Franke
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Frage von Jörg M. •

Frage an Edgar Franke von Jörg M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Franke,

ich habe aus datenschutzbezogene Gründen die bewusste Entscheidung getroffen meiner Mitwirkungspflicht bei der Austellung der elektronischen Gesundheitskarte gemäß § 15 (6) SGB V nicht nachzukommen.

Aufgrund der Gesetzesänderungen mit Wirkung zum 1.1.2016 wird mir von meiner Krankenkasse nun auch keine Ersatzbescheinigung für Hilbehandlungen mehr ausgestellt. Trotz freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und monatlicher Beitragsleistung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze werde ich somit, auch als chronisch Erkrankter, von einer überlichen Heilbehandlung faktisch ausgeschlossen.

Als Vorsitzender des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags möchte ich Ihnen die Frage stellen, ob sie die Folgewirkung des Gesetzes - die Heilbehandlung auch chronisch Erkrankter trotz regelmäßigem Beitragsleistung ohne privat zu tragende Zusatzkosten - mit Absicht auf diese Wirkung hin beschlossen haben und sie sich der u.U. zu gesundheitsgefährdenden oder gar lebensbedrohlichen Zuständen führenden Konsequenzen dabei bewusst waren?

mfg

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Sehr geehrter Herr Mortsiefer,

die elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild gilt als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie trägt dazu bei, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft einzudämmen.

Eine Ersatzbescheinigung wird von den Krankenkassen nur noch in Einzelfällen ausgestellt, wenn die Karte verlorengegangen ist oder der Versicherte die Kasse gewechselt hat.

Legt ein Patient beim Arzt oder Psychotherapeuten auch auf Nachfrage keine eGK oder eine Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse vor, bekommt er eine Frist gesetzt, eine gültige Karte oder eine gültige Ersatzbescheinigung (sogenannter papiergebundener Anspruchsnachweis) seiner Krankenkasse nachzureichen.

Legt der Patient bis zum Ende der Frist seine elektronische Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, rechnet der Arzt oder Psychotherapeut die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung ab. Ansonsten kann der Arzt oder Psychotherapeut eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Wurde bereits eine Privatvergütung für die Behandlung erhoben, muss er dem Patienten das Geld zurückerstatten.

Ich habe bewusst die Entscheidung für die elektronischen Gesundheitskarte getroffen. Die elektronische Gesundheitskarte gewährleistet eine bessere Versorgungsqualität, im Notfall ist ein schneller Überblick über Ihren Gesundheitsstatus möglich, unnötige Doppeluntersuchungen können besser vermieden werden und der Missbrauch Ihrer Karte wird verhindert, wenn Sie zum Beispiel Ihre Karte verlieren.

Notwendige Behandlungen werden Ihnen nicht verweigert, allerdings wird Ihre Krankenkasse auf die Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte bestehen, wenn Sie Leistungen tragen soll.

Auch aus Sicht des Bundessozialgerichts ist diese Vorgehensweise gerechtfertigt. Die eGK ist in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt, so das BSG. Die Gesetzesnormen verletzen nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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