Frage an Edgar Franke von Wilfried M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. iur. Franke,
die Primäraufgabe der Ärzte ist in § 1 Abs. 1 der Bundesärzteordnung niedergeschrieben und lautet:
"Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes."
Ärztekammern -und staatliche Behörden sowie Gerichte- haben diesbezüglich eine geregelte Überwachungsfunktion.
Sie sind Jurist, Mitglied des Rechtsausschusses und Vorsitzender des Gesundheitsausschusses im Bundestag, jedoch keine Approbation als Arzt.
Welche berufsethisch - wie fundierte Vorschrift- beschreibt Ihre Primäraufgabe als Vorsitzender des Gesundheitsausschusses?
Wer ist befugt, Sie bezüglich der Einhaltung dieser Primäraufgabe zu überwachen, wo ist notfalls eine gerichtliche Klärung herbeizuführen?
Wer ist befugt, den "Patientenbeauftragen" der Bundesregierung (Karl-Josef Laumann, CDU auch kein Arzt) bezüglich der Einhaltung seiner verbindlichen Primäraufgabe zu überwachen, notfalls (bei begründetem, auf Tatsachen gestütztem, Zweifel an der Pflichterfüllung) eine gerichtliche Klärung herbeizuführen?
Sollte es keine verbindliche berufsethisch fundierte Rechtsnorm für Sie (womöglich für Sie beide) geben:
Agieren Sie bzgl. Ihrer Sonderfunktion sozusagen im rechtsfreien Raum?
Ich bitte um vollständige und wahrheitsgemäße Antworten und zugleich darum, daß Sie mir auf diesem Wege bestätigen, mein an Sie gerichtetes Schreiben / Fax vom 20. Oktober 2015 (Thema: systematische Korruption im Gesundheitswesen, Link 1) gelesen und verstanden zu haben.
Hochachtungsvoll
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
(1. Vorsitzender)
Sehr geehrter Herr Meißner,
ein Großteil der parlamentarischen Arbeit spielt sich in den Ausschüssen ab, die für die Dauer der gesamten Wahlperiode gebildet werden. Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit der Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestimmt.
In den Ausschüssen konzentrieren sich die Abgeordneten jeweils auf ein Teilgebiet der Politik; hier: Gesundheit. Sie beraten alle dazugehörigen Gesetze vor der Beschlussfassung und versuchen, bereits im Ausschuss einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden. So heißt es in § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse (1) der Geschäftsordnung für die 18. Wahlperiode: "Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein."
In § 59 werden die Rechte und Pflichten des Ausschussvorsitzenden geregelt: "(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschußsitzungen sowie die Durchführung der Ausschußbeschlüsse.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des §28 Abs. 1 Satz 2.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuß beenden."
Zur Stellung des Patientenbeauftragten: Der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt und wird von der Bundesregierung ernannt.
Die Aufgaben des Patientenbeauftragten werden in § 140h Absatz 2 Sozialgesetzbuch V beschrieben: "Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden. Die beauftragte Person soll die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenstellen und zur Information der Bevölkerung bereithalten."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke