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Edgar Franke
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Frage von Michael P. •

Frage an Edgar Franke von Michael P. bezüglich Gesundheit

Guten Tag Herr Dr.Franke,
Sie haben gestern zum Thema Änderung StGB § 299 a und b im Bundestag beraten,
und der Antrag wurde u.a. an Ihren Ausschuss verwiesen.
Können Sie einen verlässlichen Termin nennen , wann diese Änderung in Kraft gesetzt wird. Es interessiert mich insbesonders wegen der Auswirkungen auf das Innenverhältnis Apotheke-Pharmahersteller(darf der kaufmännische Aussendienst des Pharmaherstellers noch Konditionen etc. dem Apotheker anbieten und alle weiteren Fragen und Probleme..)
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Mit besten Wünschen
M.Peters

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Antwort von
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Guten Tag Herr Peters,

der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen wurde am 6. November diesen Jahres in erster Lesung im Bundestag beraten und interfraktionell zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (federführend), in den Innenausschuss sowie dem Ausschuss für Gesundheit verwiesen. Nach den Beratungen in den Ausschüssen, wird der Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag behandelt und voraussichtlich verabschiedet werden. Eine Terminierung für die Lesungen ist noch unbestimmt. Ich gehe davon aus, dass das Gesetz im Frühjahr des nächsten Jahres in Kraft treten kann.

Die Frage der Korruption ist ein Thema mit dem ich mich beschäftige, seitdem ich im Bundestag bin. Als Jurist im Gesundheitsausschuss habe ich 2010 den ersten Antrag der SPD mit dem plakativen Titel "Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen", mitformuliert. Damals haben wir schon auf die bestehende Regelungslücke im Gesetz hingewiesen, denn es bestehen korruptive Fallkonstellationen, die strafrechtlich bisher nicht sanktioniert werden können.

Nach dem Gesetzentwurf soll künftig jeder Angehörige eines Heilberufes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldbuße bestraft werden, der einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufes entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. In besonders schweren Fällen der Bestechung und Bestechlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Mit der Neuregelung werden auch Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte, mit denen das Verschreibungsverhalten zugunsten eines bestimmten Präparats beeinflusst werden soll, und auch Zuweisungsprämien, die niedergelassene Ärzte von anderen Ärzten, Kliniken, Laboren oder Sanitätshäusern für die Zuführung von Patienten erhalten, erfasst.

Zusammenarbeit auf sozialrechtlicher Grundlage ist ausdrücklich von dem Tatbestand des §299 StGB ausgenommen. Strafbar soll sich nach dem Gesetzentwurf also nur machen, wer eine Unrechtsvereinbarung anstrebt und abschließt. Das heißt, erforderlich ist eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Vorteil und Gegenleistung - wie bei allen anderen Korruptionstatbeständen auch. Die berufliche Zusammenarbeit der Beteiligten im Gesundheitswesen soll durch das Gesetz keineswegs unterbunden werden; sie ist nach wie vor gewünscht. Wie bei den anderen Korruptionstatbeständen auch, gibt es Geringwertigkeits- und Bagatellgrenzen.

Ich denke, mit dem vorliegenden Entwurf ist uns der Spagat zwischen der notwendigen strafrechtlichen Sanktionierung auf der einen Seite und der in der Praxis erforderlichen Zulässigkeit gesundheits- und forschungspolitisch gewünschter Kooperationen auf der anderen Seite gelungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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