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Edgar Franke
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Frage von Otto R. •

Frage an Edgar Franke von Otto R.

Sehr geehrter Herr Dr. Franke
Ich dedanke mich sehr für Ihre Zuschrift vom 2. Oktober 2015. Ich bin jedoch nicht in der Lage, die Konklusion zum 3. Hilfspaket nachzuvollziehn. Daher stelle ich die nachfolgende „wenn / dann Ableitung“ auf:

Prämissen:
wenn das Hilfspaket aus der Zusage von 86 Mrd. Euro + dem MoU (memorandum of understanding) besteht,

wenn die Bedingung war, daß die Bestimmungen des ESM-Vertrages, also auch des Artikels 13 Absatz 6 erfüllt werden müssen,

wenn der ESM- Artikel 13 Absatz 6 Schuldenerleichterungen ausschließt,

wenn das MoU Schuldenerleichterungen zuläßt,

Konklusion
dann ist der Artikel 13 Absatz 6 verletzt.

Könnten Sie sich die Mühe machen, mir nochmalszu darauf antworten ?

Mit freundlichen Grüßen
Otto Rosenbaum

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rosenbaum,

für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates einzutreten oder für dessen Schulden zu haften, ist untersagt. Der Maastricht-Vertrag, wie auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Art. 125 Abs.1), untersagen den EU-Mitgliedsstaaten in einer Nichtbeistands-Klausel (No-Bailout-Klausel) diese Vorgehensweise.

Diese Regelung wird durch die laufenden Rettungs- und Hilfsprogramme der EU großzügig ausgelegt. Bislang hat der Europäische Gerichtshof aber die Hilfsprogramme unter der Voraussetzung für legal erklärt, als dass diese an Bedingungen geknüpft werden.

So muss das Hilfe empfangende Land strenge Auflagen erfüllen, um wieder eine solide Haushaltspolitik zu erreichen. Solche rigiden Auflagen, wie sie auch Griechenland jetzt im Zuge des dritten Hilfsprogramms erfüllen muss, sind also unbedingte Voraussetzungen für alle Leistungen durch ESM- und EFSF-Programme.

Bei einem tatsächlichen Schuldenschnitt käme es voraussichtlich zu einem Rechtsbruch. Da verstehe ich Ihre Bedenken.

Daher brauchen wir eine Weiterentwicklung des europäischen Rechts, nach dem Staatsinsolvenzen innerhalb einer Währungsreform ebenso geregelt werden, wie auch ein vorübergehender, geordneter Austritt eines Landes.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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