Frage an Edgar Franke von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Franke,
führt der Lobbyismus oft zu schweren Nachteilen für Teile der Bevölkerung?
Es geht nachfolgend nicht um Einzelfallberatung sondern um Fälle wie sie laut
Bekanntenkreis immer wieder vorkommen: Entschädigungsansprüche nach einem Anwaltsfehler.
Dazu:
www.rak-nbg.de
Zwischenprüfung am 26.11.2010. Winterabschlussprüfung 2011/I am 18./19. Januar 2011. Direktanspruch gegen die Berufshaftpflicht- versicherung?
Ursprünglich sollte(Regierungsenwurf) ein allgemeiner Direktanspruch gegen den Versicherer für alle Pflichtversicherungen eingeführt werden. Vergleichbar der action directe in Frankreich oder dem Direktanspruch in der Kfz Haftpflichtversicherung hätte der Mandant bei Eintritt eines Haftungsfalles einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer geltend machen können. Für einen allgemeinen Direktanspruch wurden das Ziel der Vereinheitlichung des Versichertenschutzes im Pflichtversicherungsbereich, die Gestellung eines zusätzlichen und höchstwahrscheinlich solventen Gesamtschuldners und die damit verbundene Verbesserung des Verbraucher- und Versichertenschutzes sowie die leichtere Realisierbarkeit des Haftpflichtanspruchs angeführt.
Das Ergebnis: Nur in seltenen Ausnahmefällen ein Direktanspruch. Im Regelfall muss der Mandant gegen den Anwalt klagen. Beispiel: Eine vereinbarte Berufung scheitert, weil der Anwalt die Frist versäumt hatte. Der Mandant muss beweisen, dass in der Berufung ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre. Laut Bekanntenkreis kommt es dann vor, dass der Anwalt in seiner Stellungnahme an die Versicherung dies bezweifelt. Wie ist das mit seiner vorangegangenen Beratung des Mandanten zu vereinbaren? Hat der Mandant das Recht, den Inhalt der Stellungnahme auf Nachfrage zu erfahren?
Muss der Mandant damit rechnen, dass seine Informationen an den Anwalt(in der 1. Instanz) im Falle einer Klage gegen ihn verwendet werden?
Was wird die SPD-Fraktion tun?
Gruß
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
für Ihre Anfrage möchte ich mich bedanken. Diese hatten Sie bereits am 5. Mai 2015 wortgleich an meinen Kollegen Dr. Johannes Fechner gerichtet. Daher habe ich in Abstimmung mit Dr. Fechner ihm auch die Beantwortung überlassen. Diese ist inzwischen am 26. Mai 2015 erfolgt.
Erlauben Sie mir, dass ich für alle, die auf eine Beantwortung Ihrer Frage durch mich warten, die Antwort meines Kollegen hier veröffentliche:
„Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ein Regierungsentwurf mit Regelungen, dass ein rechtsschutzversicherter Bürger einen direkten Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung hat für den Fall, dass sein Anwalt einen Fehler gemacht hat, ist mir nicht bekannt und ich hielte ihn auch für nicht erforderlich.
Wenn einem Rechtsanwalt ein Fehler unterläuft und dem Mandanten dadurch ein Schaden entsteht, steht dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch direkt gegen dem Anwalt zu, d.h. ein Anspruch gegenüber dem Versicherer ist nicht erforderlich. Die Zahlen zeigen, dass insbesondere da Anwälte zwingend haftpflichtversichert sind, kein Risiko besteht, dass ein solcher Schadensersatzanspruch wegen Vermögenslosigkeit eines Anwaltes nicht durchgesetzt werden kann.
Ich halte es für richtig, dass ein Mandant gegen seinen Rechtsanwalt nur dann ein Schadensersatzanspruch hat, wenn ihm auch tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstanden ist. Als Anspruchsteller trifft den Mandanten in einem derartigen Fall die Beweispflicht, einen Vermögensschaden nachzuweisen.
Insofern ist sicherlich ärgerlich, wenn wegen eines anwaltlichen Fristversäumnisse Vermögensnachteile entstehen. Aber nur, wenn dadurch nachweisbar ein Schaden entstanden ist, sollte eine Ersatzpflicht des Anwalts und damit seiner Haftpflichtversicherung bestehen.
Mir ist aber insbesondere aufgrund der für Anwälte verpflichtend abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung nicht bekannt, dass Mandanten auf Schäden sitzen bleiben. Insofern sehe ich derzeit keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Johannes Fechner“
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke