Frage an Edgar Franke von Gebhart R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Franke,
einerseits vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Anfrage. Leider war es auch hier wieder nur ein Standardtext von Ihrer Seite, der zusätzlich auch noch vollständig an der Fragestellung vorbeigeht.
Die Frage bezieht sich tatsächlich auf das seit dem 01. Januar 2015 geltende Pflegestärkungsgesetz und einen vermutlich hierin bestehenden Regelungsfehler:
Die von der Politik avisierte und postulierte niedrigschwellige Betreuung durch Nachbarn etc., die den Betroffenen gut kennen, ist durch dieses Gesetzt nicht möglich, wenn die Auskunft der Pflegekasse, dass nur Personen mit entsprechender Schulung diesen Dienst leisten können, richtig ist. Zusätzlich sehe ich einen eklatanten Widerspruch zur Pflegeleistung im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes selbst, die auch durch nicht besonders ausgebildete Personen ( z.B. Angehörige) erfolgen kann.
Wenn Sie mir bitte auf diese konkrete Fragestellung zur Umsetzung des Gesetzes im Alltag (tatsächlich niederschwellige Betreuung, oder Betreuung nur durch ausgebildete Personen) eine Antwort zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Reyelts
Sehr geehrter Herr Reyelts,
ich vermute, dass Sie Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b beantragt haben. Hier ist nämlich ein Anerkennungsnachweis erforderlich.
Neben den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sind auch niedrigschwellige Entlastungsangebote vorgesehen, die zur Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar Nahestehenden, die ehrenamtlich Pflegeverantwortung übernommen haben, beitragen.
Sowohl niedrigschwellige Betreuungsangebote wie auch niedrigschwellige Entlastungsangebote sollen in Zukunft sowohl Personen offenstehen, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, - einschließlich solchen ohne Pflegestufe - als auch Pflegebedürftigen (mit mindestens Pflegestufe I), die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Daher sollen ebenfalls die in § 45c Absatz 1 vorgesehenen Fördermittel in Höhe von 25 Millionen Euro je Kalenderjahr nunmehr zugunsten beider Personengruppen sowohl weiterhin zur Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote als auch ab sofort zur Förderung niedrigschwelliger Entlastungsangebote verwendet werden können.
Je nach Ausgestaltung des Angebots sind hier jeweils spezifische Qualifikationsanforderungen relevant. So wird beispielsweise jemand, der Pflegeverantwortung tragende Angehörige und vergleichbar Nahestehende unterstützen will, nachweisen müssen, dass er für diese verantwortungsvolle Aufgabe eine sachgerechte Schulung durchlaufen hat, die ihn dazu befähigt, diese Tätigkeit verlässlich auszuführen.
Es liegt allerdings in der Kompetenz der Länder, Bestimmungen dazu zu erlassen, wie der Anbieter seine Qualifizierung für die Tätigkeiten, die er jeweils erbringen will, nachweisen soll, um eine Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot im Sinne von § 45c erhalten zu können.
Für Ihre private Krankenkasse gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für die GKV.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke