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Frage von Gebhart R. •

Frage an Edgar Franke von Gebhart R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Franke, sehr geehrte Damen und Herren,

auf Nachfrage zum neugeregelten niederschwelligen Betreuungsangebot ( Pflegestärkungsgesetz) erhielt ich von der Pflegeberatung und der zuständigen Kasse ( Debeka) als Antwort, dass diese Leistung nur durch entsprechend geschulte Personen erbracht (zu rekrutieren z.B. über einen Pflegedienst) und abgerechnet werden dürfen. Für mich ist dies ein immenser Widerspruch zu einem niedrigschwelligen Angebot, vor allem, da die Pflegeleistung im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes selbst auch durch nicht besonders ausgebildete Personen ( z.B. Angehörige) erfolgen kann . Liegt hier eine Fehlinterpretation des Gesetzes vor, was ich hoffe, da diese Hilfspersonen ja genauso „überprüft“ werden könnten wie die „Laienpflegepersonen“ im Rahmen des Pflegegeldes. Sollte jedoch die mir erteilte Auskunft richtig sein, so ist für mich die Anpreisung dieses neuen „Pflegestärkungsgesetzes“ unlauter und irreführend . Eine niedrigschwellige Betreuung durch Nachbarn etc., die den Betroffenen gut kennen, ist damit nicht möglich.

Aufgrund dieser o.g. unbefriedigenden Situation hätte ich gerne von der Stelle, die dieses Gesetz mit kreiert hat eine Rückmeldung wie dieses tatsächlich niedrigschwellig , unbürokratisch und patientenorientiert umgesetzt werden soll. Theoretisch mag sich das ja alles sehr hübsch darstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Gebhart Reyelts

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Sehr geehrter Herr Reyelts,

der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2014 das Pflegestärkungsgesetz I beschlossen. Das trat zum Jahresbeginn 2015 in Kraft. Das Pflegestärkungsgesetz ist der erste Schritt einer umfassenden Pflegereform, mit dem viele Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige umgesetzt werden.

Die Menschen wollen in Würde und möglichst in ihrer gewohnten Umgebung alt werden. Dazu leisten wir mit dem neuen Gesetz einen großen Beitrag. So werden die Pflegeleistungen insgesamt um vier Prozent erhöht, die finanzielle Unterstützung für den Umbau der eigenen Wohnung ausgebaut und die Betreuung in den Pflegeeinrichtungen verbessert. Weitere Verbesserungen sind auch die flexibleren Möglichkeiten für Angehörige, eine Auszeit in Form der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen oder die Erhöhung der Pflegehilfsmittel.

Damit tragen wir dem Wunsch vieler Menschen Rechnung, zu Hause gepflegt zu werden und greifen die Wünsche der vielen pflegenden Angehörigen auf, entlastende und unterstützende Pflegeleistungen flexibler in Anspruch nehmen zu können.

Mit einem Pflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert werden. Auch dieses Gesetz will der Bundestag noch in diesem Jahr beschließen, damit es zum 1. Januar 2015 in Kraft treten kann. Damit wollen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlasten, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen. Sie können dafür eine bezahlte Auszeit von maximal zehn Tagen nehmen.

Wer pflegebedürftig ist, will meist weiter in seiner eigenen Wohnung leben können. Solange keine stationäre Pflege nötig ist, ist dies immer die bessere Lösung. Deshalb gibt es drei Varianten der häuslichen Pflege:

- Als Sachleistung: Ausgebildete Pfleger eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Sozialstation kommen regelmäßig zum Pflegebedürftigen. Dort übernehmen sie die notwendigen Pflegeleistungen.
- Als Pflegegeld: Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen die Pflegeleistungen. Die Pflegeversicherung zahlt dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld.
- Als Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld.

Pflegegeld (Pflege durch die Angehörigen) ?
Pflegestufe 1?
244 EUR
Pflegestufe 2 458 EUR
Pflegestufe 3 728 EUR

Auch beim Aufenthalt in einem anderen Haushalt oder beim Betreuten Wohnen ist häusliche Pflege möglich.

Demnach haben Sie Anspruch auf Pflegegeld bei Pflege durch einen Angehörigen. Dies sind allerdings Höchstsätze. Pflegebedürftige erhalten das Pflegegeld in dieser Höhe, wenn keine Sachleistungen von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden, die Pflege also eigenständig organisiert wird. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld in voller Höhe an die pflegebedürftige Person aus, nicht an die pflegenden Angehörigen oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Die Betroffenen entscheiden dann selber über die Verwendung des Pflegegeldes, geben es aber im Normalfall als Anerkennung an die Pflegeperson weiter.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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