Frage an Edgar Franke von Franz H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Franke,
besten Dank für Ihre Antwort v 24.11.2014
Leider habe ich eine der üblichen Standardantworten erhalten, die alle auf das Kernproblem in keinster Weise eingehen:
Beim Hinweis auf das BVG-Urteil 1 BvL 4/96 wird immer vergessen, daß dieses Urteil noch nicht die Gesetzesänderungen zum Krankenversicherungszwang ab 2007 berücksichtigt.
Dabei ist gerade diese Kopplung von Versicherungszwang & Mindesteinkommen das entscheidende Moment, welches verfassungsrechtlich äußerst bedenklich ist.
Auch die genannte Sozialfall-Lösung nach(§ 26 Abs.3 SGB II) ist weder gerecht noch praktikabel. Sie löst das Kernproblem in keinster Weise, denn der Betroffene erhält staatl. Unterstützung erst dann, wenn er enteignet und aller Altersrückstellungen beraubt wurde.
Wer vorsorgt wird bestraft und enteignet - wer nichts tut, sich auf Hartz4 zurückzieht, wird vom Staat alimentiert und versorgt. Das ist die Realität und die Wahrheit.
Es wäre vielleicht das Beste, wenn ich meine Altersrückstellungen verspiele und verprasse, um mich dann vom Staat aushalten zu lassen. Aber zu sparen, nur um mich dann enteignen zu lassen, ist etwas zu viel des Guten !
Ich würde Sie daher herzlich bitten sich eingehender mit dem Thema zu beschäftigen z.B. in dem Sie sich einmal mit den Argumenten von Herrn Kampmann vom vgsd und anderen Mitstreitern beschäftigen. ( Siehe Link zur ARD-PlusMinus-Sendung mit einem Kampmann-Interview & Link zum Arbeitskreis GKV des vgsd.de )
Frage:
Finden Sie die geschilderten mittelalterlichen Zustände ( Adel & Klerus lebten auf Kosten des einfachen Volkes ) gerecht - insbesondere den Zugriff auf die Altersrückstellungen kleiner Unternehmer, während gleichzeitig Wohlhabende verschont werden ? Was gedenken Sie dagegen zu tun ?
Sehr geehrter Herr Huber,
es ist zu beachten, dass das beitragspflichtige Einkommen bei hauptberuflich Selbstständigen anders ermittelt wird als bei Arbeitnehmern.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2001 die höhere Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige als verfassungsgemäß bezeichnet. Damit ist sichergestellt, dass die grundsätzlich versicherungsfreien Selbständigen, wenn sie sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden, einen angemessenen Beitrag zur Absicherung ihres Krankheitsrisikos leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke