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Edgar Franke
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Frage von Mark C. •

Frage an Edgar Franke von Mark C. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Franke,

nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, im Rahmen der Verträge Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Krankenkassen tragen die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen nach dem SGB XI zu 90 v. H., bei Kinderhospizen zu 95 v.H.. Der Differenzbetrag wird vom Hospiz selber getragen.

Im Gegensatz bei der stationären Hospizversorgung müssen die anspruchsberechtigten Versicherten die mangels Angebotslage in den stationären Pflegeeinrichtungen verlegt werden, einen erheblichen Maß der Kosten selber Tragen oder können in schwerer Zeit einen Antrag auf „Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch“ Zwölftes Buch (SGBXII) bei der zuständigen Behörde stellen. Hierbei sind in schwerer Zeit u.a. folgende Angaben zu erstellen: 1.Vorlage der Bestätigung der Pflegekasse über die Notwendigkeit der stationären Unterbringung.2. Bei nicht Versicherten-Stellungnahme u. Einstufung des Hauptgesundheitsamtes.3. Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung f. stationäre Unterbringung.4. Einkommensnachweise (z.B. neueste Rentenanpassungsmitteilungen, Lohn/Gehaltsabrechnungen, Betriebsrentenbescheide, Arbeitslosengeld/Hilfebescheid, Krankenhausgeldbescheinigungen, sonstige Einkommen aus Verträgen wie Leibrente, Wohnrecht etc.).5 Vermögensnachweise (z.B. Sparbuchauszüge, Depotauszüge, Grundbuchauszüge, Grundstückverträge, Rückkaufswerte von bestehenden Lebensversicherungen, Bausparverträge, Sterbegeldversicherungen und sonstige Versicherungen).6. Girokontoauszüge drei Monate vor Heimaufnahme.7.Letzter Mietbescheid.8.Kopie des Heimvertrages usw.

Wieso werden anspruchsberechtigte Versicherte nicht gleich behandelt, obwohl sie im Sinne des SGBXII als Behindert gelten?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Castens,

in den letzten Jahren sind beim Auf- und Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und bei der Stärkung ambulanter Hospizdienste und stationärer Hospize große Fortschritte erzielt worden. Die ambulante Palliativversorgung ist gestärkt worden. Die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung für ambulante und stationäre Hospizarbeit sind auf eine solide Basis gestellt und gerechter ausgestaltet worden. Dieser Weg muss fortgesetzt werden.

Eine Ungleichbehandlung kann bei dieser Erweiterung nicht unterstellt werden.

Im § 37b SGB V ist die ambulante Palliativversorgung geregelt. Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung haben bei einer begrenzten Lebenserwartung Anspruch auf Palliativversorgung. Hierzu gehören die ärztlichen und pflegerischen Leistungen, die Schmerztherapie und die Symptomkontrolle.

Insgesamt wollen wir den hospizlichen Gedanken unterstützen und ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize weiter stärken. Dazu gehören unter anderem folgende Maßnahmen:

Die jeweiligen Vertragspartner - Krankenkassen und Leistungserbringer - sind gefordert, sinnvolle und flexible Regelungen zu treffen, damit sich entsprechend dem Bedarf Leistungserbringer in ausreichender Zahl konstituieren. Gerade im ländlichen Raum müssen Anreize für einen Ausbau des Leistungsangebots geschaffen werden. Gute Beispiele der Länder zeigen, dass eine Anschubfinanzierung (wie z.B. in Bayern) den Aufbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung unterstützen kann.

Vor allem in Flächenregionen muss die Vernetzung und Kooperation von medizinischer Versorgung, pflegerischer Betreuung und hospizlicher Begleitung in der Regelversorgung vorangebracht werden.

Wir werden durch eine Gesetzesinitiative unter Berücksichtigung der föderalen Ordnung möglichst einheitliche Vorgaben für Qualifizierung und Finanzierung der Palliativversorgung entwickeln. Außerdem wollen wir die Krankenkassen verpflichten, in einer angemessenen Frist Verträge mit den Leistungserbringern abzuschließen. Das soll ein Schiedsverfahren unterstützen.

Ein wesentlicher Schritt ist auch die Etablierung des Forums "Hospiz-und Palliativversorgung" im Bundesministerium für Gesundheit, das allen maßgeblichen Akteuren eine Plattform zur Erörterung aktueller Themen aus der Palliativ- und Hospizversorgung bietet und in dem gemeinsam konkrete Lösungsansätze für eine gezielte Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung erarbeitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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