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Edgar Franke
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Frage von Susanne L. •

Frage an Edgar Franke von Susanne L. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Franke,

bereits im Mai 2013 hat der Petitionsausschuss des Bundestags empfohlen, medizinische Gutachter in Gerichtsprozessen stärker zu überprüfen.

Hat der Bundestag die Bundesregierung zwischenzeitlich mit dem Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beauftragt?

Halten Sie die Offenlegung von Interessenskonflikten medizinischer Gutachter für notwendig und was werden Sie als Vorsitzender des Gesundheitsausschusses diesbezüglich unternehmen?

Mit freundlichen Grüßen

S.Lutz

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Lutz,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne will ich mich zu den von ihnen genannten Punkten äußern.
Der Petitionsausschuss hat im Mai 2013 eine Empfehlung an das Bundesministerium der Justiz ausgesprochen. Diese enthält die Forderung, dass § 404 ZPO dahingehend eine Ergänzung erfährt, dass ein Sachverständiger alle Gründe und Beziehungen zu benennen hat, aus denen er ein Interesse am Ausgang eines Verfahrens haben könnte. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass viele Sachverständige auf dem Gebiet der medizinischen Begutachtung nicht nur für Gerichte arbeiten, sondern auch für die Versicherungen und die Industrie.
Die Eingabe wurde einer parlamentarischen Prüfung unterzogen.

Im Ergebnis dieser Prüfung wird auf das Auswählermessen des Gerichtes bei der Auswahl von Sachverständigen, § 404 I ZPO, Bezug genommen. Die sorgfältige Auswahl des Sachverständigen dient der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts und liegt somit direkt im Interesse des Gerichtes selber. Regelmäßig werden die Parteien angehört, bevor ein Sachverständiger bestellt wird. Dabei können insbesondere Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen geprüft und Fragen zu früheren Auftraggebern und Tätigkeiten des Sachverständigen gestellt werden.

Parteien können darüber hinaus in bestimmtem Umfang Einfluss auf die Wahl des Sachverständigen nehmen. Gem. § 404 III ZPO sind sie berechtigt, auf Aufforderung des Gerichts geeignete Sachverständige zu benennen. Einigen sich die Parteien auf einen Sachverständigen, so hat das Gericht gem. § 404 IV ZPO dieser Einigung Folge zu leisten. § 406 ZPO gibt den Parteien zudem die Möglichkeit, einen Sachverständigen aus denselben Gründen abzulehnen, aus denen auch ein Richter abgelehnt werden kann. Damit besteht die Möglichkeit, einen Sachverständigen, an dessen Unparteilichkeit berechtigte Zweifel bestehen, abzulehnen. Lehnt eine Partei den Sachverständigen zu Recht gemäß § 406 ZPO als befangen ab, muss das Gericht ihn gemäß § 412 Absatz 2 ZPO austauschen. Lehnt umgekehrt das Gericht den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ab, ist dagegen eine sofortige Beschwerde möglich, § 406 Absatz 5 ZPO.

Mithilfe einer einfachen Überweisung macht der Petitionsausschuss auf Probleme aufmerksam. Diese Vorgehensweise hat keine verpflichtende Reaktion seitens der Bundesregierung, des Bundestages oder des Bundesjustizministeriums zur Folge. Das Petitionsverfahren ist abgeschlossen. Es liegt in der Verantwortung des Ministeriums der Justiz, weitere Maßnahmen einzuleiten. Eine diesbezügliche Regelung gehört zudem nicht zum Jahresprogramm des Ministeriums der Justiz und ein entsprechender Gesetzesentwurf ist dieses Jahr folglich nicht mehr zu erwarten.
Einen eventuell über die bereits existierenden gesetzlichen Regelungen hinaus gehender Handlungsbedarf ist erkannt. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist unter dem Schlagwort „Moderne Justiz“ festgeschrieben, dass die Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger gewährleistet sein muss. Eine noch transparentere Gutachterstellung ist wünschenswert. Eine standardisierte Selbstauskunft für Sachverständige wäre eine Möglichkeit, bessere Transparenz zu erzielen und somit größeres Vertrauen in die Unabhängigkeit von gerichtlich bestellten Gutachtern zu schaffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Franke

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