Frage an Edgar Franke von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Franke,
es geht um Hilfen für Kranke und Behinderte.
und die "Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung (AgRuD)".
Aus der Webseite:
Bei der AgRuD handelt es sich um eine Bundesorganisation gem. § 20 Sozialgesetzbuch V und um einen Antidiskriminierungsverband gem. § 23 AGG.
Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung ist somit gem. § 20 SGB V zuständig für Krankheitsprävention und Krankheitsaufklärung und sie hat die gesetzliche Möglichkeit die Beachtung des Antidiskriminierungsgesetzes AGG in Unterlassungsverfahren durchzusetzen (§ 23 Abs. 2 und 3 AGG i.V. mit § 890 ZPO).
Der Link(GoogleWeb)
Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung
http://www.agrud.de/
Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung ist somit gem. § 20 SGB V zuständig für Krankheitsprävention und Krankheitsaufklärung und sie hat ...
Anmerkung:
Die besonderen Rechte der Behinderten und Kranken fließen aus der Anwendung des § 242 BGB in die Auslegung des § 906 BGB und des § 14 WEG ein. Es handelt sich jeweils um eine Interessenabwägung im Einzelfall, wobei Behinderte und Kranke grundsätzlich nicht auf die für Gesunde geltenden Maßstäbe und Zumutbarkeiten verwiesen werden können. Zu beachten ist, daß der Gesetzgeber den Nutzern von Eigentumswohnungen bereits einen durch Dritte verursachten vermeidbaren Nachteil nicht zumutet, wogegen in Mietswohnhäusern Beeinträchtigungen geduldet werden müssen, wenn sie nicht wesentlich sind.
Nicht nur ich sondern auch Personen in meinem Bekanntenkreis möchten wissen: In welchem Urteil oder in welchem Aufsatz wird bestätigt, dass
Kranke in Eigentumswohnungen nicht auf die für Gesunde geltenden Maßstäbe und Zumutbarkeiten verwiesen werden können?
Von Agrud wurde diese Frage nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Guten Tag Herr Reth,
ich hatte meinen Mitarbeiter im Bundestagsbüro beauftragt, Kontakt zu Herrn Guth von der Internet-Plattform AGRUD aufzunehmen. Dieser bestätigte, dass er inzwischen persönlich (schriftlich und fernmündlich) mit Ihnen über Ihren persönlichen Fall habe sprechen können und Ihre Fragen somit eine Beantwortung erfahren haben. Er hat auch darüber hinaus versichert, dass er weitere Urteile auswählen wird, die die besprochenen Positionen untermauern. Sie bleiben da also weiterhin in Kontakt.
Sie hatten mir Ihren Fall nicht dargelegt, sodass ich Ihre Frage auch dahingehend verstehen möchte, dass eine Ungleichbehandlung Betroffener besteht, je nachdem ob das WEG oder das Mietrecht zugrunde gelegt wird.
Hierauf werde ich prüfend schauen und die Notwendigkeit einer Harmonisierung von WEG und Mietrecht erwägen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke