Frage an Edgar Franke von Werner S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Dr.Franke, ich bin im Leistungsbezug von Alg.2 und wollte eine Berufliche Weiterbildung auf Wissenschaftlicher Basis bei der FH Köln oder bei der TH Kaiserslautern in Anspruch nehmen und habe dafür einen Antrag auf Bildungsgutschein bei dem Job-Center Schwalm-Eder gestellt.
Dieses wurde mit der Begründung abgelehnt das beide Hochschulen die eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und Stätten der Forschung und Lehre sind nicht durch die BA zertifiziert seien.
Wer sonst wenn nicht die Hochschulen setzen die Parameter für die Lehre und Lehrinhalte?
Diese sollen sich nach dem Sozialgesetz durch die BA überprüfen und zertifizieren lassen,dieses mutet sich für mich so an als würde ein Fahrschüler den Fahrlehrer überprüfen um seine Kompetenz zu zertifizieren.
Laut Auskunft der BA sind keine Ausnahmen in dem Gesetz vorgesehen.
Ich bitte Sie um Überprüfung ob nicht International anerkannte Hochschulen durch eine Gesetzes- änderung von dieser Regelung ausgenommen werden können.
Weiterbildung kann nur Nachhaltig sein wenn man diese bei den besten Bildungsträgern absolviert, diese sind für mich die Hochschulen und nicht irgendwelche Privaten Instutionen deren Weiterbildungsangebot nur sehr dürftig für den Arbeitsmarkt und überhaupt nicht für spezielle Berufe geeignet sind.
Mfg.
Lieber Herr Sussmann,
er Bildungsgutschein ist eine Zusicherung, dass die Bundesagentur für Arbeit Kosten einer beruflichen Weiterbildung für Sie übernimmt. Berufliche Weiterbildung ist jeder Bildungsvorgang, der eine vorhandene berufliche Vorbildung vertieft oder erweitert. Einen Rechtsanspruch hierauf haben Sie allerdings nicht!
Ein Bildungsgutschein ist einzulösen bei einem Bildungsträger. Dieser ist eine Bildungseinrichtung, die für die Weiterbildungsförderung einem Zulassungsverfahren unterliegt, d.h. für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen akkreditiert wird. Weiterbildungsmaßnahmen werden zertifiziert.
So heißt es im SGB III § 81: Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Ausgehändigte Bildungsgutscheine können also nur bei für die Förderung zugelassenen Weiterbildungsträgern und -maßnahmen eingelöst werden.
So heißt es im SGB III § 178:
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt
2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, (…)
aber § 180:
(3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht, (…)
Demnach ist ein Hochschulstudium keine Maßnahme im Sinne einer beruflichen Weiterbildung.
Ihre Meinung, dass die Weiterbildungsangebote von zugelassenen Bildungsträgern nur sehr dürftig für den Arbeitsmarkt und überhaupt nicht für spezielle Berufe geeignet sind, kann ich nicht teilen. Ich habe eine Vielzahl von Bildungsträgern in meinem Wahlkreis besucht und konnte mich stets von deren guter Arbeit überzeugen. Mit zumeist recht guten Vermittlungsquoten leisten sie sehr gute Arbeit und sind dabei bestens mit Unternehmen vernetzt.
Als ehemalige Direktor der DGUV: Akademie und Hochschule Bad Hersfeld kenne ich die Leistungen der Hochschulen. Sie können die für die Förderung notwendigen Bemühungen um die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit ihren Kapazitäten nicht leisten.
Lieber Herr Sussmann,
Ihre persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme bzw. für eine Aufnahme eines Studiums kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen. Ich glaube jedoch, dass Ihnen die Berufsberatung sicherlich passgenau auch Weiterbildungsmaßnahmen vermitteln kann, die auch gefördert werden. Sollten Sie die Voraussetzungen für ein Studium erfüllen, können Sie an einer Hochschule in Deutschland Ihr Studium aufnehmen. Es gibt ausreichend Hochschulen, für die Sie keine Studiengebühren zu entrichten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke