Frage an Edgar Franke von Mike M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Franke,
ich habe vor einigen Tagen Post von meiner Krankenkasse erhalten, von der ich nun aufgefordert werde, zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ein Passbild einzureichen und mein Einverständnis zur Verarbeitung meiner Daten zur Erstellung dieser Karte zu geben.
Der Begleittext irritiert mich an zwei Punkten, zu denen ich Sie als Mitglied im Gesundheits- und im Rechtsausschuss befrage möchte:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass "die Aufbewahrungsfrist für das digitale Bild [...] sich nach den gesetzlichen Bestimmungen" richte. Da ausschließlich auf das SGB V (§§284, 291a) verwiesen wird, dort aber keine nähere Bestimmung zu finden ist, frage ich Sie, ob es hier weiterführenden Ausführungsbestimmunen o.ä. gibt, die dies spezifizieren. Wird das alte Bild spätestens nach Ablauf der alten Karte gelöscht? Diese Frage bezieht sich auch grundsätzlich auf die Notwendigkeit des Bildes. Lt. SGB §291 Abs. 2 hätte auch die aktuelle Krankenversichertenkarte ein Passbild tragen müssen. Weshalb muss eine neue Karte, deren Daten nur über die Athentifizierung durch Ärztin/ Arzt und Patient_in verarbeitet werden dürfen, zur Erhöhung der Sicherheit ein Passbild enthalten? Zumal die Daten durch den/ die Patient_in per Passwort oder PIN freigegeben werden müssen.
2. Die Krankenkasse weist darauf hin, dass es "zu Nachteilen bei der Leistungsinanspruchnahme" kommen könne, wenn z.B. kein Lichtbild zur Verfügung gestellt wird und verweist auf §60 SGB I. Dort steht nun: "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind [...]". Inwiefern ist das Passbild für die Gewährung einer Leistung erheblich?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Zeit.
Mit besten Grüßen,
Mike Meißner
Sehr geehrter Herr Meißner,
Sie fragen nach der Aufbewahrungsfrist und die Löschung eines Bildes, welches Sie für die Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte bereitzustellen haben. Der §284 SGB, Sozialdaten bei den Krankenkassen sagt dazu:
1. Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für …
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines, der Krankenversichertenkarte und der elektronischen Gesundheitskarte, erforderlich sind.
Der Paragraf sagt damit eindeutig aus, dass das Bild zu löschen ist, sobald es für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt wird. Dieses bestätigen die Krankenkassen auch gern.
Auf Ihre Frage, warum denn eine neue Karte zur Sicherheit ein Bild benötige: Hier ist der Gesetzgeber der Meinung, dass das Aufbringen eines Lichtbildes des Karteninhabers erforderlich ist, um die eindeutige Zuordnung der elektronischen Gesundheitskarte zum jeweiligen Karteninhaber zu verbessern und damit den Missbrauch zu verhindern. Allerdings sollte bei der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte sichergestellt sein, dass die elektronische Gesundheitskarte auch tatsächlich mit einem Foto des Karteninhabers versandt werden, sonst kann die elektronischen Gesundheitskarte diese Funktion auch nicht erfüllen.
Im Hinblick auf die Nachteile bei der Leistungsinanspruchnahme ist festzustellen: Die Krankenkassen müssten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Foto ausstellen. Das hätte zur Folge, dass Sie sich bei ihrem Arzt zusätzlich mit einem Lichtbildausweis ausweisen müssen, da jeder Arzt vertraglich verpflichtet ist, die Identität des Versicherten zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke