Frage an Edelgard Bulmahn von Mechthild M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Frau Bulmahn,
bezugnehmend auf Ihre antwort an herrn Hentze vom, 28.11. möchte ich anmerken, daß ich es löblich finde, daß sie nun doch für den mindestlohn sind, zumal es nicht einmal ein halbes jahr her ist, daß sie gegen ihn stimmten.
Wie lassen sich aber mindestlöhne mit dem staatlich verordneten lohndumping, für das hartz iv die tür geöffnet hat, vereinbaren?
Der mindestlohn, gleichgültig ob Sie für oder gegen ihn sind, wird vom arbeitszwang, der mit den hartz gesetzen einhergeht untergraben: Warum sollte ein arbeitgeber einen arbeitslosen sozialversicherungspflichtig einstellen und bezahlen, wenn der dieselbe arbeitskraft staatlich subventioniert, für ihn also gratis, bekommen kann? Das gilt übrigens nicht nur für unqualifizierte arbeit, auch gut ausgebildete bekommen heutzutage unbezahlte praktika oder 1-€-Jobs angeboten, die sie nicht ablehnen dürfen.
Im voraus möchte ich Ihnen für Ihre antwort danken.
Mit freundlichen grüßen
Mechthild Mühlstein
Sehr geehrte Frau Mühlstein,
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. 11. 2007.
Ich freue mich, dass es uns gelungen ist, den Post- Mindestlohn durchzusetzen. Das ist ein großer Erfolg und ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Wo es nicht gelingt, Tariflöhne zu vereinbaren, setze ich mich allerdings nach wie vor für einen gesetzlichen und flächendeckenden Mindestlohn ein.
Was Hartz IV, also das Arbeitslosengeld II betrifft, so ist das wesentliche Ziel der Reformen, Arbeitsuchende so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt wieder zu integrieren.
Ein geförderter Sektor ist insbesondere für Menschen mit sogenannten Vermittlungshemmnissen wichtig. Die in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten dürfen reguläre Arbeitsplätze weder ersetzen noch vernichten, sondern schaffen ein zusätzliches Angebot. Das Beispiel der Integrationsunternehmen zeigt, dass für Menschen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit auch ein marktnaher Ansatz erfolgversprechend sein kann. Deshalb ist es sinnvoll mit der Schaffung eines geförderten Stellenmarktes oder durch Fortbildungsmaßnahmen für eine zukünftige Tätigkeit zu qualifizieren.
Die Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit nach SGB II Abs. 3 (Ein- Euro- Job) erfolgt nach festen Vorgaben. Das Job- Center überprüft deren Gesetzmäßigkeit; es prüft den vom Maßnahmeträger verfassten Einsatzplan wird und ob die Arbeit tatsächlich gemeinnützigen Zwecken dient, ob sie „zusätzlich“ ist oder ob dadurch reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden. Dazu muss das Job-Center den konkreten Inhalt der Arbeit, die Arbeitszeit und die Dauer des Einsatzes kennen und überprüfen sowie die Höhe der „Mehraufwandsentschädigung“, die vom Maßnahmeträger an den Arbeitslosen gezahlt wird. Erst dann wird die Arbeitsgelegenheit verbindlich zugewiesen. Dabei ist klar: Ein-Euro-Jobs sind keine Dauerbeschäftigung, sondern dienen als vorübergehende Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Bezüglich der Teilnehmersätze im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen ist anzumerken, dass sie keine alleinige Lohnersatzleistung darstellen, sondern zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erzielt werden. Allerdings wünsche auch ich mir eine Orientierung an branchenüblichen Tarifen, d.h. die Verankerung der Tariftreue im Vergabegesetz. Dies ist aber vorerst in der derzeitigen Regierungskoalition mit der CDU/ CSU nicht realisierbar.
Mit freundlichen Grüßen
Edelgard Bulmahn, MdB