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Edelgard Bulmahn
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Frage von Andreas K. •

Frage an Edelgard Bulmahn von Andreas K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wie kommen Sie dazu ein zu einem Gesetz zuzustimmen das Momentan vor dem EU Gericht verhandelt wird da es selbst gegen EU Recht verstößt nach Auffassung von Irland?
Man merkt auch eine starke Tendenz der Bürger das Sie dieses Gesetz stark ablehnt da Sie niemals einen Terroristen dadurch finden würden noch Menschen die schwere Verbrechen begehen. Da Man sich vor Ihrer Speicherungswut von Bürgerdaten entziehen kann mit einfachsten Mitteln wo Sie überhaupt nichts mehr können. Im Hauptteil werden SIe nur Daten von kleinen normal Bürgern speichern Jeder andere wird es zu verhindern wissen und zu umgehen. Letztendlich Überwachsen Sie die die Sie gewählt haben und so wie wir die Politik kennen ist es zur Speicherung weitere Daten auch nicht mehr weit!
Sie gehen alle einen Gefährlichen Weg der hin geht zum Überwachungsstaat und weg von der Demokratie.
Rechtsstaat Ade ist ja schon lange beschlossen! Was soll aus diesem Staat werden? Demokratie bedingt Freiheit! Und die Pressefreiheit ist genauso Bedingung für Demokratie wieso wird diese Personengruppe nicht vor diesem Gesetz geschützt? Oder mögen Sie keine Freiheit?
Ich sag mal soviel ich bin Junger Unternehmer Unternehmen ich komme aus dem Osten und ich habe die DDR nicht mehr wirklich erlebt aber vieles was ich Darrüber weiß Errinnert mich stark daran

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Krüger,

der Bundestag hat am vergangenen Freitag der Vorratsdatenspeicherung mehrheitlich zugestimmt. Deutschland setzt damit eine EU-Richtlinie in nationales Recht um. Diese Richtlinie wurde auf den Wunsch der Bundesregierung hin bereits deutlich zugunsten der Bürgerrechte überarbeitet. So sah die EU-Richtlinie ursprünglich vor, dass Verbindungsdaten 36 Monate gespeichert werden sollten. Außerdem sollte auch der Inhalt aufgerufener Internet-Seiten gespeichert werden.

Ich denke, dass wir mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einerseits die berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger auf einen Schutz ihrer Privatsphäre wahren. Andererseits erhalten die Strafverfolgungsbehörden effektivere Mittel im Kampf gegen Kriminalität.

Das Gesetz sieht im Einzelnen folgendes vor:

• novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
• setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um
• und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Der vom Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf musste die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Zum anderen waren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum einfachgesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen angemessen berücksichtigt werden müssen. Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein muss. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt.

Hürde Nr. 1: Es gilt künftig wie bisher, dass sie – wie bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

Hürde Nr. 2: Vorliegen einer schweren Straftat Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 3: Kernbereichsschutz Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 4: Berufsgeheimnisträgerschutz Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes:

Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.

Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen.

Hürde Nr. 5: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 6: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung. Nicht gespeichert werden dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Mit freundlichen Grüßen
Edelgard Bulmahn