Frage an Edelgard Bulmahn von Gerd W. bezüglich Familie
Guten Tag Frau Bulmahn,
nach wie vor haben wir zwischen Beamtenpensionen und Altersrente eine Schieflage. Was wird die SPD tun um die Pensionszahlungen dem allgemeinen Versorgungsstandard anzupassen? Rein statistisch bekommt der Beamte in noch zu erwartenden 16,5 Lebensjahren ca. € 576.870 ohne dafür einen Cent eingezahlt zu haben. Der Angestellte würde bei etwa vergleichbaren Einkommensverläufen € 130.777 erwarten dürfen obwohl er Monat für Monat für die Rent eingezahlt hat. Meine persönliche Situation will ich hier nicht näher beleuchten. Nach 48 Erwerbsjahren ohne Fehlzeiten und bei 35 Jahren Zahlung von Höchstbeigrägen weil über Beitragbemessungsgrenze, muss ich festhalten angesichts der Beamtenversorgung erhalte ich ein Allmosen. Jeder in diesem Lande der anderer Leute Geld treuhänderisch nur verwaltet, wird besser bedient . Da magelt es an Gerechtigkeit. Was wird die SPD tun um diesen Mißstand auszugleichen. Bitte nicht darauf hinweisen, daß der Beamte ja versteuern muss und seine Krankenkasse zu tragen hat. Das muss der Rentner bei westenlich weniger Ruhegeld auch.
Es grüßt
Gerd Werner
Sehr geehrter Herr Werner,
vielen Dank für Ihre Anfrage über dieses Internetportal.
Sie vergleichen die Ansprüche von Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Höhe der Pensionsansprüche von Beamten.
Meines Erachtens kann ein Vergleich der durchschnittlichen Höhe von Renten und Pensionen aus mehreren Gründen nicht vorgenommen werden:
Zum einen handelt es sich bei der Beamtenversorgung um eine sog. Vollversorgung, die nicht nur die Rente ersetzt, sondern auch die ganz oder teilweise arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Diese erhalten Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und viele andere Arbeitnehmer, zumindest in Großunternehmen. Die Höhe der Beamtenversorgung kann schon deshalb nicht mit der Höhe der Rente verglichen werden.
Und zum anderen gibt es in der heutigen Rentnergeneration zahlreiche Klein- und Kleinstrenten bei Menschen, die nur kurzzeitig (versicherungspflichtig) gearbeitet haben und danach beispielsweise Hausfrau wurden oder als Selbstständige nicht mehr der Versicherungspflicht unterlagen. Beamte, bei denen eine solche Situation eintritt, müssen aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Deshalb gibt es Klein- und Kleinstpensionen zwangsläufig nicht, sondern diese fallen auch noch in Form von Renten an. Das gleiche gilt für Zeitsoldaten, die ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber zu den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren auch die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten gekürzt. Mit dem Versorgungsrücklagegesetz 1999 wurden im Bund und in den Ländern Versorgungsrücklagen eingeführt. Sie werden aus Mitteln gespeist, die Bund und Länder mit Hilfe einer verringerten Besoldungsanpassung finanzieren. Mit den Versorgungsrücklagen sollen die öffentlichen Haushalte bei ihren zukünftigen Versorgungsausgaben entlastet werden.
Die Verringerung pro Besoldungsanpassung beträgt 0,2 Prozent. Bisher wurden drei Schritte umgesetzt. Zurzeit werden also 0,6 Prozent der Besoldungsausgaben in die Versorgungsrücklagen gezahlt.
Die Kürzungen bei der Beamtenversorgung wirken sich bereits jetzt aus. Bei maximal 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren beträgt der Höchstversorgungssatz zurzeit 73,37 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge. Auch wer mehr Jahre gearbeitet hat, erhält keinen höheren Versorgungssatz. Hinzu kommt, dass viele Beamte den Höchstversorgungssatz nicht erreichen. Die Höhe des Ruhegehaltssatzes unterscheidet sich in den einzelnen Laufbahngruppen bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Post und Bahn zum Teil erheblich.
Trotz der genannten Maßnahmen bleibt eine Schieflage im Verhältnis von Renten und Beamtenpensionen bestehen. Deshalb fordert die SPD die gesetzliche Rentenversicherung langfristig auf alle Erwerbstätigen auszudehnen, also u. a. auch Beamte einzubeziehen. Kurzfristig kann dies nicht passieren, weil wesentliche Elemente der Beamtenversorgung durch Artikel 33 des Grundgesetzes geschützt sind.
Auch wenn ein grundlegender Wechsel im System der Beamtenversorgung bis auf weiteres nicht stattfinden kann, können Änderungen des Rentenrechts trotzdem wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden, wie es schon in der Vergangenheit geschah. So ist mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 der sog. Riester-Faktor, mit dem die Rentensteigerungen vermindert werden, in die damals noch bundeseinheitliche Beamtenversorgung übernommen worden. Dieser Faktor wurde in diesem Jahr bereits zum sechsten Mal in der Beamtenversorgung des Bundes angewendet, während er in der Rentenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 ausgesetzt wurde. Ursprünglich war auch geplant, den in der Rentenversicherung ab 2005 zusätzlich eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor im Beamtenversorgungsrecht umzusetzen. Der Entwurf des von uns eingebrachten Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes ist jedoch durch das vorzeitige Ende der Wahlperiode im Sommer 2005 gescheitert. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Nachhaltigkeitsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung bisher nicht im erwarteten Umfang wirksam werden konnte. Deshalb wird bis Ende 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Versorgungssysteme geprüft, ob die bisherigen und künftigen Einschnitte in der Beamtenversorgung des Bundes ausreichen. Weiterhin wurde die 2012 beginnende gleitende Anhebung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre in die Versorgung der Bundesbeamten übernommen. Hinzu kommt, dass die weitgehend eingeschränkte Berücksichtigung von Ausbildungszeiten auf die Beamtenversorgung übertragen.
Generell ist eine Änderung durch die Föderalismusreform erheblich erschwert worden. Der Bund kann seit der Föderalismusreform nur noch die Versorgung der Bundesbeamten (und Berufssoldaten) regeln. Für die weitaus größere Zahl der Landesbeamten liegt die Gesetzgebungszuständigkeit seitdem beim jeweiligen Land. Die zunächst erforderlichen Änderungen des Grundgesetzes bedürften einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, so dass eine diesbezügliche Änderung nur sehr schwer zu erreichen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Edelgard Bulmahn, MdB