Frage an Eberhard Rotter von Dr. Rolf G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Die Bayrische Verfassung sagt in Art. 161 (2): Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. „Die wirtschafts- und sozialpolitische Sachprogrammatik dieser »Vollverfassungen « blieb jedoch weitgehend Papier“, wie der Sozialrechtler Prof. Hans F. Zacher (u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Bundesverfassungsgericht) bereits 1972 monierte. „Auch praktischpolitische Vorschläge... bezogen und beziehen sich... nicht auf das wirtschafts- und sozialpolitische Programm der Verfassung.... Dieses Maß an Vernachlässigung ist nicht gerechtfertigt.“ (Verfassung und Verfassungsrechtsprechung, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.(1972), epub.ub.uni-muenchen.de/9931/1/9931.pdf
Der Artikel 161 (2) eröffnet zwei Chancen,
1. Entlastung der Haushalte. Im Kontext der BV (dritter Hauptteil: Gemeinschaftsleben) ist hier besonders an die Sozialleistungen zu denken.
2. Reduktion des Erschließungsdrucks, der sich aus der Erwartung exzessiver Wertsteigerungen ergibt. Damit wäre dem Ziel der Bayrischen Staatsregierung gedient, Flächenverluste zu vermeiden.
Nun meine Frage
1. Halten Sie den Artikel 161 in Bayern für angemessen umgesetzt?
2. Wenn ja, womit?
3. Werden Sie sich für eine angemessene Berücksichtigung des Artikels einsetzen?
4. In welcher Größenordnung schätzen Sie die Einnahmen, die der öffentlichen Hand bei Umsetzung des Artikels zufließen würden?