Frage an Eberhard Gienger von Ditrich L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Gienger,
warum hat die Bundesregierung seinerzeit den Zusammenschluss der meisten deutschen Gewerkschaften zu VERDI nicht kartellrechtlich prüfen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Lenzen,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.
Nach meiner Überzeugung handelt es sich bei dem Zusammenschluss der Gewerkschaften nicht um eine Prüfaufgabe des Bundeskartellamtes.
Im Kartellverbot geht es um die Beschränkung oder Einschränkung von Wettbewerb unter Unternehmern.
2. Kartellverbot
Nach § 1 GWB gilt ein generelles Kartellverbot, d.h. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Vom Kartellverbot erfasst sind nicht nur die o.g. klassischen Kartelle zwischen Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen (horizontale Vereinbarungen), sondern auch sonstige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die in einem Lieferanten-/Abnehmerverhältnis zueinander stehen (vertikale Vereinbarungen). Ein Beispiel für eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung ist, wenn ein Produzent einem freien Händler vorschreibt, zu welchem Preis er das Produkt verkaufen soll.
Ein entsprechendes generelles Kartellverbot sieht das europäische Recht in Art. 81 EG vor. Diese Norm wendet das Bundeskartellamt neben § 1 GWB an, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dazu geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.
Nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen sind unter das generelle Kartellverbot fallende Vereinbarungen erlaubt.
Ich sehe in diesem Zusammenschluss auch keinerlei Schwierigkeiten. Falls Sie ein spezielles Problem haben, so können Sie sich gerne an mein Wahlkreisbüro, Pleidelsheimer Str. 11 in 74321 Bietigheim-Bissingen wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Gienger MdB