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Antwort von Dorothee Schlegel
SPD
• 08.03.2016

(...) Diese Konvention greift in der aktuellen Situation. In Artikel 31 ist darin festgehalten, dass keine Strafen bei unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalt gegen Flüchtlinge verhängt werden, wenn diese unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten. Voraussetzung ist, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. (...)

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