Frage an Dirk Stettner von Ines S. bezüglich Jugend
Warum bekommen Eltern kein Pflegegeld oder Mehraufwandendschädigung,wenn das Kind eine Zuordnung nach §35a hat. Eine alleinerziehende Mutter ist ausschließlich zur pflege des Kindes zu Hause und soll von Sozialhilfe leben und bekommt von allen Rehabilitationsträgern bei beantragungen Ablehnugen. Wie soll sie ihre Rente sichern? Ich habe beim 2. Kind den §35a abgelehnt wegen mangelnde Unterstützung.
Sehr geehrte Frau Suchardt,
die Verfahrenswege zur Beantragung von Hilfeleistungen nach §35a "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" sind leider komplex und langwierig. Letztendlich liegt es oft im Ermessen des Jugendhilfeträgers, ob und welche Leistungen finanziell übernommen werden. Rechtsstreitigkeiten sind in den vergangenen Jahren dabei leider immer häufiger aufgetreten. Um Sie in Ihrem Fall zu unterstützen, möchte ich Ihnen anbieten, dass Sie mir Ihre konkrete Situation beschreiben und wir ggf. gemeinsam auf die Behörden zugehen.
Welche Behinderung liegt vor? Seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung?
In welchem Maße? Welche Maßnahmen sollen getroffen werden?
Um Ihre Frage nach dem Pflegegeld zu beantworten:
Pflegegeld ist für Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Auch für Kinder kann Pflegegeld beantragt werden, sofern eine Pflegestufe (erheblich Pflegebedürftig/ Schwerpflegebedürftig/ Schwerstpflegebedürftig) durch die zuständige Krankenkasse genehmigt ist.
§35a dagegen beschreibt die möglichen Maßnahmen, um Kindern eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wieder zu ermöglichen. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
Eine dauerhafte Pflege zu Hause ist damit nicht abgedeckt und mit dem Ziel auch nicht vereinbar. Dennoch können Sie Mehraufwände geltend machen, so besteht z.B. ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Erstattung von Kosten für Fahrt und Begleitung zu ambulanter therapeutischer Behandlung.
Nicht die Versorgung der Mutter und ihre Rentenansprüche stehen bei §35a im Vordergrund, sondern die Bedürfnisse des Kindes.
Sie können sich sehr gern direkt per Mail an mich unter buergerbuero@dirk-stettner.de wenden und wir schauen uns Ihren Fall gemeinsam im Detail an.
Viele Grüße
Dirk Stettner