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Frage von Dr. Arnd T. . •

Frage an Dirk Spaniel von Dr. Arnd T. . bezüglich Gesundheit

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie wurde eine Überlastung des Gesundheitswesens durch mehr behandlungsbedürftige Personen mit COVID-19 befürchtet als bei allen Anstrengungen Behandlungskapazitäten zur Verfügung standen. Aktuell steht eine solche Überlastung des Gesundheitswesens kurzfristig nicht bevor.
Wie aber soll bei einer zukünftigen Überlastung des Gesundheitswesens entschieden werden? Nach welchen Kriterien soll zwischen Patientinnen und Patienten ausgewählt werden, wenn nicht für alle behandlungsbedürftigen Personen Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen?
Die DIVI (23.04.2020) und auch der Deutsche Ethikrat (27.03.2020) haben dazu das Konzept der ex-ante-Triage und als Verschärfung die Anwendung der ex-post-Triage vorgeschlagen.
Welche Meinung vertreten Sie zur ex-ante und ex-post-Triage?
Nach welchen Kriterien soll über knappe und damit nicht ausreichende Behandlungskapazitäten im Gesundheitswesen entschieden werden?

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Die Triage beschreibt den Prozess, nach dem medizinische Hilfeleistung priorisiert wird, falls die Anzahl der Hilfsbedürftigen die vorhandenen Ressourcen übersteigt.
Ziel ist es dabei, dass möglichst viele Personen im Einflussbereich so unbeschadet wie möglich bleiben. Solange in Deutschland noch Krankenhäuser geschlossen und Ärzte im Budget beschränkt werden, scheint dies auch angesichts der aktuellen Sterbezahlen hierzulande eine überwiegend akademische Debatte zu sein. Nach dem Auftreten des Covid-19-Virus gab es Mitte März 2020 in mehreren Gebieten Europas, in Spanien, Italien und Frankreich solche Triage-Situationen, in Deutschland jedoch nicht.

Damit dies auch zukünftig so bleibt, sollten sich alle unsere Anstrengungen daran orientieren, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden. Bevor weiter Gelder und damit Ressourcen kreditfinanziert ins Ausland verschenkt werden, gilt es, die deutsche Resilienz zu stärken, denn „jenseits der Grenze des Menschenmöglichen gibt es keine rechtlichen Pflichten.“ (Reinhard Merkel Rechtswissenschaftler Rechtsphilosoph an der Universität Hamburg) Ansonsten gilt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (hier Art 3).

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