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Frage von Helga R. •

Frage an Dirk Niebel von Helga R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag,

ich habe nur eine kurze aber wichtige Frage:
warum hat Deutschland noch nicht die EU-Konvention gegen Abgeordneten-Korruption unterzeichnet?

Gruß
H. Robinson

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Robinson,

die Bestechung von Abgeordneten ist nach § 108e StGB strafbar. Dabei wird die unlautere Einflussnahme auf den demokratischen Meinungsbildungsprozess - seitens des Mandatsträgers, wie auch durch den Stimmenkäufer - strafrechtlich sanktioniert.

Allerdings ist es für unsere repräsentative Demokratie unerlässlich, dass einzelne Wähler und Interessengruppen versuchen, die Abgeordneten in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger und bereits strafbarer Einwirkung muss daher behutsam vorgenommen werden. Eine zu weite Fassung des Tatbestandes könnte dazu führen, auch politisch übliches und sozialadäquates Verhalten zu kriminalisieren. Dadurch könnten die üblichen parlamentarischen und außerparlamentarischen Kontakte des Abgeordneten in die Nähe der Strafbarkeit rücken, was seine Unabhängigkeit als frei gewählten Volksvertreter gefährden würde.

An der Konvention gegen die Korruption der Vereinten Nationen ist problematisch, dass sie teilweise keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen und Rechtsstaatsstandards der Mitglieder nimmt. Sie sieht z.B. die Strafbarkeit von Bestechungshandlungen von Amtsträgern vor. Amtsträger soll dabei sowohl der Beamte als auch der Abgeordnete sein. Nach dem deutschen Recht sind die Funktion und die Rolle eines Beamten im öffentlichen Dienst aber keineswegs mit der eines Parlamentariers zu vergleichen. Beamte, also Amtsträger im engeren -deutschen - Sinne, haben ausschließlich dem Gemeinwohl zu dienen, während Abgeordnete auch Einzelinteressen vertreten können. Von Abgeordneten kann nicht verlangt werden, dass sie wie ein Beamter stets unparteiisch ihr Mandat ausüben. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des freien Mandats des Abgeordneten unvereinbar. Oft ist das Gegenteil der Fall, wenn der Abgeordnete berechtigte Interessen von Einzelpersonen oder Gruppen durchsetzen will.

Der Deutsche Bundestag prüft derzeit fraktionsübergreifend eine geeignete Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die Abgeordnetenbestechung.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Niebel