Frage an Dirk Niebel von Thomas F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Niebel,
verzeihen Sie mir vielmals das Missgeschick mit der falschen Anrede, natürlich bin ich sehr daran interessiert die Fragen von Ihnen persönlich beantwortet zu bekommen.
Als Hausarbeit im Studiengang Dipl. Finanzwirt beschäftige ich mich gerade mit der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit von Mandat und Nebeneinkünften von Abgeordneten.
Daher würde ich mich sehr darüber freuen, wenn Sie mir zu einigen Fragen bezüglich §44a(2) S.4 AbgG des Bundestages Ihre persönliche Meinung zukommen ließen.
Hier die Fragen:
1. Durch immer wieder vorkommende Skandale wurden 2005 die sog. „arbeitslosen Zahlungen“ untersagt. Warum wurde aber mit Untersagung des einen problematischen Punktes ein anderer, nämlich die Möglichkeit Spendengelder durch Abgeordnete gem. §44a(2) S.4 AbgG zu vereinnahmen, hinzugefügt?
2. Wo liegt der Unterschied zwischen dem Erhalt von „arbeitslosen Zahlungen“ in Höhe von 50.000,- €, welche der Mandatsträger auf Grund eines fortbestehenden Arbeitsvertrages erhält und der Zuwendung von Spendengeldern durch die gleiche Firma in gleicher Höhe?
3. Und was passiert wenn besagte Firma die Spenden stückelt und mehrere Beträge durch Strohmänner von jeweils weniger als 10.000,- € zuwendet, welche dann auch nicht publikationspflichtig sind? Wo bleibt hier die nötige Transparenz, evtl. Einflussnahmen durch den Wähler verfolgen zu können?
4. In den Berichten der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung von 1993 und 2001 wird das Verbot von „Direktspenden an Abgeordnete“ gefordert. Wieso werden solche Ratschläge trotz der bekannten Bedenken bei der Gesetzgebung außer acht gelassen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe bereits im Vorab
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Flaig
Sehr geehrter Herr Flaig,
die Informationen zum damaligen Gesetzgebungsverfahren sind in den verschiedenen Bundestagsdrucksachen (15/5671, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/056/1505671.pdf und 15/5846 , http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/058/1505846.pdf) sowie den Stenografischen Protokollen der Plenardebatten 15/182 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/15/15182.pdf)und 15/184 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/15/15184.pdf) nachzulesen
Der Abgeordnete entscheidet frei und ist nicht an Weisungen gebunden. Ein Mandat im Deutschen Bundestag ist keine Einkommensgarantie auf Lebenszeit. Inwieweit eine andere Tätigkeit neben der Abgeordnetentätigkeit machbar und notwendig ist, um z.B. den beruflichen Anschluss nicht zu verlieren, muss jeder selbst entscheiden. Spenden an Abgeordnete für ihre persönliche Arbeit sind zulässig und auch erwünscht. Die Verhaltensregeln für Abgeordnete sind Teil des Abgeordnetengesetzes und wie das Parteiengesetz einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Niebel