Frage an Dirk Niebel von Rolf K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Niebel,
mit Erstaunen habe ich das Auszahlungsformular (VGS ) Beschäftigungsbestätigung der BA zur Kenntnis genommen.
Ich frage mich auf welcher gesetzlichen Grundlage der AN die Beschäftigungsbestätigung unterschreiben muss/ soll.
§421g SGB IIIAbs.3 Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen wenn.........
auch hier finde ich nichts
unter § 421g.22 Zahlung nach 6-wöchiger Beschäftigungsdauer steht unter Abs. 1 lediglich,dass der Auszahlungsantrag unter www.arbeitsagentur.de ins Internet gestellt wurde.
Da steht aber nichts davon, dass dieses Formular auch benutzt werden MUSS bzw. Voraussetzung für eine Auszahlung ist
Wenn dem so wäre, dann müsste es dazu eine DA geben oder eine klare gesetzliche Formulierung....auch dazu habe ich nichts gefunden.
Die zusätzliche Bestätigung der AN ist somit durch keinerlei gesetzliche Regelungen gerechtfertigt und erhöht lediglich den bürokratischen Aufwand erheblich.
Auch finanzielle Einbußen der privaten AV sind zu erwarten, da erfahrungsgemäß vermittelte Arbeitnehmer kein besonders großes Interesse haben irgendwelche Unterlagen zu unterzeichnen und zurückzusenden.
Zudem ist die zusätzliche Bestätigung des Arbeitnehmers gleichzeitig eine generelle Misstrauensvermutung gegenüber der bisherigen Verfahrensweise, bei der ausschließlich der Arbeitgeber Angaben über das Beschäftigungsverhältnis gemacht hat.
Ich hätte gerne gewusst, ob diese Änderung im Ausschuss Arbeit und Soziales beschlossen wurde bzw. wie die neuen Änderungen zustande gekommen sind und wer dafür verantwortlich zeichnet.
Welches Ausschussmitglied vertritt die Lobby der BA ?
Welches Ausschussmitglied vertritt die Lobby der privaten Arbeitsvermitter ?
Sehr geehrter Herr Kathagen,
die Regelung über den Vermittlungsgutschein (Paragraph 412g SGB III) wurde mit Änderungen bis zum 31.12.2010 verlängert. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht seit 1.1.2008 nicht mehr schon nach sechs Wochen, sondern erst nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen Vermittlungsgutschein erhalten, bei dem bei einer Integration von mindestens sechs Monaten die zweite Rate um bis zu 500 Euro höher dotiert sein kann, d. h. insgesamt bis zu 2.500 Euro.
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Anweisung zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS) ins Internet gestellt, die Sie unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A044-Vermittlungshilfen/Publikation/pdf/Durchfuehrungsanweisungen-zum-Vermittlun.pdf abrufen können. Unter 421g.22 Zahlung nach 6-wöchiger Beschäftigungsdauer* *geht hervor, dass die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 Euro erst dann erfolgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert hat. Hierzu sind der Auszahlungsantrag sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen. Beizufügen sind dem Antrag der VGS (Original), der Vermittlungsvertrag (Kopie) und die Gewerbeanmeldung (Kopie). Von Vermittlern mit Geschäftsitz im EU-/EWR-Ausland ist ferner nachzuweisen, dass die Vermittlung nach nationalem Recht zulässig war (Lizenz oder Bestätigung der zuständigen nationalen Behörde). Die Vorlage der Gewerbeanmeldung entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gewerbe nach nationalem Recht nicht anmeldepflichtig ist. Der Restbetrag wird wie bisher nach einer mindestens 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Seit mehr als zwei Jahren liegt der Evaluierungsbericht über die arbeitsmarktpolitischen Instrumente vor, er wurde aber noch nicht beraten. Wir halten die Vermittlungsgutscheine für eine gute Idee, sie wurden nur handwerklich schlecht ausgestaltet. Deshalb werden sie ineffektiv bleiben. Sie sollten ursprünglich zum Vorteil der Arbeitsuchenden den Wettbewerb zwischen den privaten und staatlichen Arbeitsvermittlern stärken. Die FDP hat kritisiert, dass die Honorare weit unter den marktüblichen Prämien der privaten Arbeitsvermittler liegen. Die Vermittlungsgutscheine berechnen sich bisher nur nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und berücksichtigen weder vermittlungshemmende noch vermittlungsbestimmende Merkmale wie Qualifikation, Alter und Gesundheit. Die begrenzte Gültigkeitsdauer erfordert zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Die FDP-Bundestagsfraktion setzt sich dafür ein, dass die private Arbeitsvermittlung gestärkt wird. Echten Wettbewerb gäbe es, wenn Arbeitslose bei drohender Arbeitslosigkeit sofort den privaten oder staatlichen Arbeitsvermittler ihres Vertrauens aufsuchen dürfen. Die staatliche Arbeitsvermittlung sollte sich wenigstens in einem einzuführenden erfolgsabhängigen Lohnanteil durch die Gutscheineinnahmen refinanzieren.
Arbeitslose müssen schneller und passgenauer vermittelt werden. Wir haben wiederholt die Auflösung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer jetzigen Form und die Neuordnung ihrer Aufgaben gefordert. Alle Arbeitslosen sollen in kommunalen Jobcentern betreut, beraten und vermittelt werden. Das Grundproblem, das Zuständigkeitschaos in Arbeitsagenturen, Kommunen oder in Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagenturen und Kommunen muss beseitigt werden. Dies wurde auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Dezember bestätigt. Mit dem jetzt von Arbeitsminister Olaf Scholz vorgestellten „kooperativen Jobcenter“ wird keine Verbesserung der Situation eintreten.
Die schwarz-rote Koalition sollte die gute wirtschaftliche Ausgangssituation nutzen und die notwendige Flexibilisierung für den Arbeitsmarkt auf den Weg bringen. Um mehr Arbeitsplätze zu schaffen, müssen Steuern und Abgaben gesenkt, Bürokratie abgebaut und arbeits- und tarifrechtliche Vorschriften gelockert werden. Dann haben Arbeitslose aller Altersstufen wieder eine Chance auf Beschäftigung. Mit der schwarz-roten Koalition wird es aber weder ein einfaches, niedriges und gerechtes Steuersystem noch Freiheit am Arbeitsmarkt geben und damit keine nachhaltigen Chancen, die Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Niebel