Frage an Dirk Niebel von Dietmar B. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Niebel,
ich sehe gerade Ihre Rede beim Bundesparteitag der FDP. Ihre Ausführung zu dem Thema Datenschutz hat mir sehr gefallen. Nicht der Spruch "Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten" sondern die These "Wer nichts zu verbergen hat, hat ein Recht nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden"
Gilt dies nach Ihrer Auffassung auch für Hartz IV Empfänger? Und halten Sie unter diesem Aspekt die Regelungen zur Residenzpflicht der Leistungsempfänger für angebracht ?
Ihr ehemaliger Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit, hat aus der Verfügbarkeitsregelung eine Ortsanwesenheitsregelung per Anordnung gemacht. Zwar ist die BA vom Gesetzgeber ermächtigt, die Regelungen der Verfügbarkeit im Detail per Anordnung zu regeln, allerdings stellt die Anordnung der Ortsanwesenheit wie sie in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) der BA erfolgt ist, einen Eingriff in das im Grundgesetz geregelte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit nach Artikel 2, Absatz 2 dar. Das Grundgesetz regelt in diesem Artikel auch, dass ein solcher Eingriff ausschliesslich durch ein Gesetz erfolgen kann.
Stellt nach Ihrer Auffassung diese Regelung der BA eine Kompetenzüberschreitung dar und ist eine solche Residenzpflicht überhaupt sinnvoll, wenn Betroffene jederzeit per Email oder Handy an jedem Ort rund um die Uhr erreichbar sind?
Hindert diese regelung nicht viel mehr die Flexibilität von Betroffenen, die bereit sind bundesweit nach einer Arbeitsstelle zu suchen?
Würde die FDP bei einer Regierungbeteiligung diesen Mißstand beheben oder wäre auch bei einer Regierungsbeteiligung der FDP eine Entscheidung aus Karlsruhe nötig um die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen zu schützen?
Sehr geehrter Herr Brach,
wir stellen Leistungsempfänger nicht unter Generalverdacht. Aus unserer Sicht haben sie jedoch eine Mitwirkungspflicht, den Leistungsbezug so schnell wie möglich zu beenden oder wenigstens zu verringern. Jede Ortsabwesenheit ist genehmigungspflichtig und rechtzeitig beim persönlichen Sachbearbeiter zu beantragen. Grundsätzlich muss sicher gestellt sein, dass Leistungsempfänger an jedem Werktag durch Briefpost an ihrem Wohnsitz erreichbar sind und einem Arbeitgeber oder Maßnahmeträger zur Verfügung stehen können. Die Agentur für Arbeit kann bis zu drei Kalenderwochen Ortsabwesenheit im Jahr genehmigen. Die Agentur kann dies aber auch ablehnen, wenn in dem beantragten Zeitraum eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder eine Eingliederungsmaßnahme beginnen soll. Da es sich beim Transferleistungsbezug weder um ein Arbeits- noch um einen Dienstvertrag handelt, gibt es auch keinen Anspruch auf Urlaub.
Die FDP verfolgt grundsätzlich das Ziel, arbeitsuchende und arbeitslose Menschen so schnell wie möglich in Arbeit zu bringen, damit sie selbst zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können und nicht länger von Transferleistungen abhängig sind. Die Dauer der Arbeitslosigkeit sollte verkürzt und die Vermittlung in Beschäftigung beschleunigt werden. Diese Ziele wurden bisher nicht erreicht, weil die Fehler der rot-grünen Bundesregierung auch von der schwarz-roten Bundesregierung nicht beseitigt wurden. Beim ALG II handelt es sich um ein steuerfinanziertes soziokulturelles Existenzminimum, das durch Hinzuverdienste aufgestockt werden kann und soll.
Um mehr Arbeitsplätze zu schaffen, müssen Steuern und Abgaben gesenkt, Bürokratie abgebaut und arbeits- und tarifrechtliche Vorschriften gelockert werden. Dann haben Arbeitslose aller Altersstufen wieder eine Chance auf Beschäftigung. Deshalb wollen wir den Politikwechsel für Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Niebel