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Dirk Kienscherf
SPD
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Frage von Kevin E. •

Wie bewerten Sie die Rolle von Herrn Armi in Ihrer Fraktion angesichts seiner Position bei Ströer und des Verdachts erheblicher Wahlkampfunterstützung durch seinen Arbeitgeber?

Herr Armi ist als SPD-Abgeordneter in die Bürgerschaft eingezogen – nach einem Wahlkampf, der auffällig professionell und mit großflächiger Sichtbarkeit geführt wurde. Gleichzeitig ist Herr Armi Leiter für Kommunales und Stadtentwicklung Nord bei der Ströer SE & Co. KGaA – einem Unternehmen, das wirtschaftlich unmittelbar von der bevorstehenden Neuvergabe der städtischen Werberechte ab 2027 betroffen ist. Es stellt sich die Frage, ob Ströer ihn im Wahlkampf direkt oder indirekt (z. B. über Rabatte oder Freikontingente) unterstützt hat – und ob dies transparent gemacht wurde. Wie geht Ihre Fraktion mit diesem möglichen Interessenkonflikt um? Wird Herr Armi bei entsprechenden politischen Prozessen ausgeschlossen? Und plant die SPD, die Finanzierung und Medialeistung des Wahlkampfs im Sinne der Transparenz offenzulegen? Das Vertrauen in politische Integrität steht hier auf dem Spiel.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wahlkämpfe – auch der individuelle Wahlkampf der Kandidat:innen zur Bürgerschaft – unterliegen dem Aufgabenbereich der Landespartei, nicht der Fraktion. Zu dem von Ihnen genannten Einzelfall kann ich daher keine Einschätzung abgeben. 

Die 45 Abgeordneten der SPD-Fraktion Hamburg bringen die unterschiedlichsten persönlichen und beruflichen Hintergründe in ihre parlamentarische Arbeit ein. Die daraus erwachsenen verschiedensten Sichtweisen bereichern die Meinungsbildung der Fraktion und führen am Ende zu einer Politik, die die ganze Stadt im Blick hat. Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg legt ihrem Artikel 7 Absatz 1 fest, dass die Abgeordneten Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. In der Hamburgischen Bürgerschaft existiert zudem die übliche parlamentarische Praxis, dass Abgeordnete an Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn eine mögliche persönliche Befangenheit – etwa aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit neben dem Mandat – nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf § 26 HmbAbgG und die dort genannten Verhaltensregeln für Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft aufmerksam machen. 

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Kienscherf

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