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Dirk Heidenblut
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Frage von Nicolas F. •

Wird ein Grenzwert für die "nicht geringe Menge" im KCanG noch in dieser Legislaturperiode vom Gesetzgeber festgelegt?

Lieber Herr Heidenblut,

im KCanG wurde der Begriff "nicht geringe Menge" zur Bestimmung von besonders schweren Straftaten mit entsprechender Sanktionierungsschärfe nicht vom Gesetzgeber festgelegt sondern den Gerichten überlassen. Der BGH urteilte nun, dass die "nicht geringe Menge", welche mit einer hohen Mindeststrafe belegt wird weiterhin bei 7,5g THC liegt. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15% THC und einer Besitzobergrenze von 50g Material (bzw. 60g als Ordnungswidrigkeit), läuft jeder Mensch der Cannabis entsprechend des KCanG anbaut und sich bei der Trockenmenge auf 60,01g verschätzt automatisch Gefahr, von der Justiz als schwerer Straftäter verurteilt zu werden. Einen "normalen Fall" unterhalb des "schweren Straftatsbestands" wird es kaum geben.

Eine Anpassung durch den Gesetzgeber ist daher dringend geboten.

Bestehen konkrete Pläne einen Wert festzulegen und wann wird dies voraussichtlich der Fall sein? Beabsichtigt die Regierung eine zeitnah Änderung?

LG

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.,

Sie haben völlig recht, die geringe Menge sollte neu definiert werden und höher liegen als bisher. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers den schweren Straftatbestand faktisch zur Regel zu machen. Leider hat das BGH dies nicht nur ignoriert, sordern klar zurückgewiesen. 

Das Bundesministerium für Justiz müsste jetzt reagieren, ich gehe davon aus, man arbeitet an einer gesetzlichen Lösung. Auch unsere Rechtspolitiker*innen sind entsprechend unterwegs.

Leider kann ich noch nicht konkret sagen wann es dazu die nötige gesetzliche Regelung gibt, ich gehe aber davon aus, sie wird kurzfristig vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen,

Dirk Heidenblut 

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