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Frage von Stefanie S. •

Frage an Dirk Becker von Stefanie S. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Becker,

Im Jahre 2006 habe ich mich an dem von den Genossenschaftsbanken angebotenen Fonds Geno Bioenergie 1, der auch im ZDF als zukunftsweisend vorgestellt worden war beteiligt. Der Fond hat in der Uckermark, dort in der Gemeinde Penkun 40 einzelne Biogasanlagen mit einer Gesamtleistung von 20.000 KW errichtet, produziert Strom und speist diesen in das örtliche Netz ein. Der Fonds schien auch nach der Empfehlung der Volksbank geeignet, dank der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG meine Ersparnisse zukunftssicher anzulegen und sollte auch nach meinem Renteneintritt Erträge bringen. Die Verzinsung liegt bei etwa 6 %. Ich gehöre zu den Menschen, die 2 Kinder erzogen haben, ein Leben lang gearbeitet und gespart haben und nun für das Alter vorsorgen wollen. Weitere Privatanleger haben fast 100 Mio. Euro in die Anlagen investiert. Für mich hatte die von vielen Seiten empfohlene Anlage den Charme, dass es sich um ein Investment in eine zukunftsgerichtete Branche handelt und in einem strukturschwachen Gebiet Arbeitsplätze geschaffen wurden.
Nun soll die Anlage rückwirkend als Gesamtanlage definiert werden, was zum Aus führen wird. Damit wäre das Geld der Investoren verloren. Man fragt sich als kleiner Bürger, wem man noch vertrauen kann, wenn schon das Parlament solche Entscheidungen trifft. Woran hätte ich damals erkennen können, dass das Bundesumweltministerium zu dieser Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als diese im Gesetz steht. Da wäre doch auch das Ministerium meines Erachtens in der Pflicht gewesen diesen Fonds zu stoppen. Man hat doch sicher gewusst, dass gerade bei einem von den Volksbanken vertriebenen Produkt die kleinen Leute ihr Geld anlegen. Ich bin total erschüttert. Bitte sorgen Sie mit dafür, dass es bald eine Entscheidung für den Bestandsschutz gibt.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Schmid

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Schmid,

vielen Dank für Ihren Beitrag bzgl. der Behandlung kombinierter Kleinanlagen im Bereich der Biomassenutzung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz von 2009 (EEG 2009).
Im EEG sind Vergütungssätze für Biomasseanlagen geregelt, die zwischen kleinen und großen Biomasseanlagen aufgrund der spezifischen Stromgestehungskosten differenzieren. Je größer die Biomasseanlage ausgelegt ist, desto billiger kann sie Strom produzieren, desto niedriger ist die Vergütung über das EEG. Bereits im EEG 2004 war nach § 3 Absatz 2 geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln sind.
Einzelne Betreiber von Biomasseanlagen haben in Kenntnis dieser Vorschrift ihre Anlagen gleichwohl modulartig aufgebaut, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Damit wurden aber das EEG 2004 und der Gesetzeszweck des § 3 Absatz 2 bewusst umgangen. Dieses Vorgehen war bereits damals rechtswidrig und die Betreiber hatten demnach keinen Anspruch auf den erhöhten Vergütungssatz. Die Bundesregierung hat dies auch ausdrücklich im August 2006 auf Antrag des Bundesrates auch ausdrücklich festgestellt.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat die Frage der missbräuchlichen Nutzung des Anlagenbegriffes genau geprüft. Wir haben über mehrere Jahre hinweg beobachtet, wie Einzelne bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte der Gesetzgeber nicht länger hinnehmen. Die Bundesregierung hat daraufhin im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung in § 19 EEG vorgeschlagen, die von beiden Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somit keine Neuregelung. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage des Bestandsschutzes.
Wir haben Verständnis dafür, wenn Kleinanleger aufgrund der bestehenden Gesetzeslage um die Früchte ihres Investments fürchten. Soweit es beim Abschluss entsprechender Verträge zwischen Kleinanleger und dem Unternehmen bzw. durch die Vermittlung der beratenden Bank keine Hinweise auf eventuell bestehende Risiken gegeben hat, sollten sich die Betroffenen mit der örtlichen Verbraucherberatung in Verbindung setzen. Hier könnten sich ggf. Regressansprüche gegen das Unternehmen oder gegen die beratende Bank ergeben. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Der Bundesrat hat im November 2008 einen Änderungsantrag zum EEG beschlossen, der die Anwendung des § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten lassen will. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, abzuwarten.

Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht am 18.02.2009 den Antrag einer Betreiberin eines Bioenergieparks, § 19 Abs. 1 EEG im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt. Die Ablehnung begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass § 19 Abs. 1 EEG verhältnismäßig sei und dem legitimen Ziel diene, eine unnötig hohe finanzielle Belastung der Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich der Stromkunden zu vermeiden. Daraus leiten wir andererseits aber auch ab, dass für Anlagen, in jedem Fall ein Bestandsschutz bei Dauer und Höhe der Vergütung gilt, bei denen die Vergütung nicht rechtsmissbräuchlich beantragt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Dirk Becker, MdB