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Frage von Mark L. •

Frage an Dirk Becker von Mark L. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Nach § 33a EstG können Pflegekosten für Verwandte im Ausland jährlich in einer Höhe von bis zu 3.594 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Werden Sie diese Regelung abschaffen?

Wenn nein, warum nicht?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Linnenkohl,

§ 33 a des Einkommenssteuergesetzes regelt ua. den Fall, dass ein deutscher Steuerzahler einen unterhaltsbedürftigen Verwandten im Ausland unterstützt (wegen Krankheit, Pflege,etc.) und dann ein bestimmten Teil davon steuermindernd geltend machen kann.

Die Finanzämter setzen hier hohe Maßstäbe, um möglichen Missbrauch zu verhindern. So wird die Höhe der steuerlich anrechenbaren Unterhaltszahlungen nach den Lebensstandard des Landes bestimmt, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt. Die Finanzämter haben hierfür eine Landesliste erstellt: wohnt etwa jemand in einem Land, dessen Lebensstandard geringer ist als der in Deutschland, kann der Unterhaltszahlende weniger steuerlich abrechnen als wenn der Unterhaltsempfänger in Deutschland leben würde. Der deutsche Steuerzahler wird somit entlastet.

Insgesamt ist das eine gerechte Regelung. Wenn jemand Unterhalt an Verwandte im Ausland zahlt, richtet sich das nach dem Lebensstandard dort. Wenn man Unterhalt an einen Verwandten in Deutschland zahlt, richtet sich das nach dem deutschen Lebensstandard. So wird niemand benachteiligt.

Die Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Die SPD will sie deshalb weder ändern noch abschaffen.

MfG
Dirk Becker