Frage an Dirk Becker von Erika R. bezüglich Verbraucherschutz
Mit Interesse habe ich die Diskussion um Biogasgroßanlagen verfolgt. Bei einer erneuten Änderung des EEG wird dieses Geld ja von mir als Stromkundin mit der Stromrechnung bezahlt und ich kann daraus nicht aussteigen. Meines Erachtens gebietet das EEG, das ja eine erhöhte Stromvergütung gegenüber dem Marktpreis bedeutet, eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den Financiers - den Stromabnehmern. Anders als ernergieintensive Firmen, die aus den erhöhten EEG-Preisen komplett austeigen konnten, steht mir diese Möglichkeit als Privatverbraucherin nicht offen. Bedenken Sie bitte in der Gesamtabwägung auch, dass kleine Anlagen rein technisch bedingt prozentual mehr des hochklimaschädlichen Methan verlieren als leistungsäquivalente Großanlagen, weil dort die Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes, anders als bei Kleinanlagen, greifen und weil das Verhältnis von Oberfläche zu Volumen sehr viel ungünstiger ist. Da das CO2 nicht direkt, sondern über den Umweg des Methans (25x klimaschädlicher als CO2) in Strom verwandelt wird, trägt ein gestückelter Biogasanlagenpark unter Umständen weitaus mehr zum Treibhauseffekt bei als der Verzicht auf einen solchen ineffizienten, technisch und wirtschaftlich unsinnigen Anlagenpark. Wie wollen Sie uns Verbraucher vor unsinnig erhöhten Strompreisen schützen? Wäre es nicht sinnvoller und kostengünstiger für die Allgemeinheit, Anlegern, die in gutem Glauben investiert haben, gegen betrügerische oder grob fahrlässige Biogasanlagenbetreiber Hilfestellung zu leisten, als ein fehlerhaftes Geschäftsmodell weiter auf Kosten der Allgemeinheit weiter zu finanzieren?
Mit freundichen Grüßen und herzlichem Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Frau Rafant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie ich feststellen konnte, haben Sie sich bereits mit demselben Thema, wenn auch mit anderen Fragen, an meinen Kollegen Ulrich Kelber gewandt.
Das übergeordnete Ziel des EEG besteht im Klimaschutz, weil - kurz gesagt - erneuerbare Energien weniger schädliche Treibhausgase emittieren als fossile Brennstoffe. Mit diesem übergeordneten Klimaschutzziel lassen sich auch die finanziellen Belastungen für die Stromverbraucher rechtfertigen.
Jedoch sind nicht alle Mehrkosten für die Stromverbraucher zu rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn z.B. zur Erlangung erhöhter Vergütungen Biogasanlagen in mehrere kleinere Anlagen aufgeteilt werden und der Zweck des EEG bewusst umgangen wird. In der Praxis ist jedoch nicht immer sofort ersichtlich, ob es sich um eine bewusste Umgehung handelt oder nicht. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen zum Anlagenbegriff meines Erachtens offen gelassen, ob und wie weit ein Rückforderungsanspruch gegen die bisher zu hohen Vergütungen besteht.
Seit dem 1. Januar 2009 gibt es jedoch im EEG 2009 in § 58 ein Klagerecht für Konkurrenten und Verbände (z.B. Verbraucherzentralen), um vermeintliche überhöhte Vergütungszahlungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Kollege Kelber hat Sie ja bereits darauf hingewiesen.
Damit ist aus meiner Sicht ein wirkungsvolles Instrument für die Verbraucher und die letztendlichen Zahler der EEG-Umlage geschaffen worden.
Mit freundlichen Grüßen,
Dirk Becker, MdB