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Dietrich Monstadt
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Frage von Jürgen M. •

Frage an Dietrich Monstadt von Jürgen M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kollege,

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bekanntlich in §§ 140 - 142 StPO geregelt. Äußert der Angeschuldigte keinen Wunsch wird der Verteidiger / die Verteidigerin vom Gericht bestimmt. Es entspricht ständiger Praxis und Erfahrung, dass hier nur dem Gericht besonders genehme Anwälte zum Zug kommen und andere (kritische?) grundsätzlich nicht bestellt werden.

Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich unbedenklich oder was gedenken Sie ggf. dagegen zu unternehmen?

mfkg J. Melchior

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Melchior,

als eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips enthält die Strafprozessordnung Vorschriften, in denen geregelt ist, dass einem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Damit soll einerseits das Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren, andererseits die wirksame Verteidigung des Beschuldigten gesichert werden.

Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts der Hauptverhandlung. Die Auswahl des Pflichtverteidigers obliegt jedoch grundsätzlich dem Beschuldigten. Dabei kann er auch einen nicht bei dem Gericht der Hauptverhandlung zugelassenen Rechtsanwalt wählen, sofern zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Auch kann der bisherige Wahlverteidiger sein Mandat niederlegen und von dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger gewählt werden.

Demnach kann ich die von Ihnen behauptete "ständige Praxis und Erfahrung" nicht erkennen. Im Einzelfall kann dies jedoch nur schwierig beurteilt werden, da die letztliche Entscheidung beim Vorsitzenden liegt. Da können durchaus Ungerechtigkeiten auftreten, die ich ebenfalls nicht unterstützen kann. Dennoch könnte der Beschuldigte im Falle einer Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Pflichtverteidigers mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO die Entscheidung des Vorsitzenden anfechten.

Sollten sich Ihre Behauptung dessen ungeachtet bestätigen, sei dies sicherlich bedenklich.

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