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Dietrich Monstadt
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Frage von Sebastian S. •

Frage an Dietrich Monstadt von Sebastian S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Monstadt,

im Zuge der Abstimmung über das sog. AMNOG wurde am 11.11.2010 die gänzliche Abschaffung der Anwendbarkeit des nationalen Kartellrechts nach GWB für einen Großteil der kleinen und mittelständigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen beschlossen. Pflegedienste, Physiotherapeuten, Orthopädie-Techniker, Logopäden, Ergotherapeuten, etc., werden ab 01.01.2011 der Marktmacht und Willkür der mächtigen gesetzlichen Krankenkassen endgültig schutzlos ausgeliefert sein. Auf Beschluss des 14. Ausschusses vom 10.11.2010 (BT/ Drs. 17/3698) wurde § 69 Abs. 2 SGB V in letzter Minute neugefasst. Im Ergebnis führt diese Neufassung zu einem völligen Ausschluss der Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften des GWB für nicht verkammerte Leistungserbringer in weiten Bereichen des Gesundheitswesens. Eine nachvollziehbare Begründung für die Änderung des § 69 Abs. 2 SGB V gibt es .
Die auf den ersten Blick erfolgte Ausweitung des Anwendungsbereichs des Kartellrechts in der gänderten Fassung des § 69 Abs. 2 SGB V n.F. bei gleichzeitiger Zuweisung von kartellrechtlichen Streitigkeiten zur ordentlichen Gerichtsbarkeit durch § 51 SGG n.F. wird durch die Streichung des 2. Halbsatz in § 69 SGB V a.F. ("...und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt") pervertiert, ins Gegenteil verkehrt und stellt sich damit als reine Augenwischerei dar. Die Schiedsamtsregelung in § 69 Abs. 2 SGB V a.F. nimmt auf § 89 SGB V Bezug, weshalb es nach der bisherigen Fassung für alle nicht verkammerten und daher besonders schutzwürdigen Leistungserbringer (Pflegedienste, Physiotherapeuten etc., etc.) möglich war, sich auf die Normen des GWB zu stützen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Was ist der Hintergrund der Änderung und wie stellen Sie sich den Schutz der Grundrechte aus Art. 2, 3, 12, 14 und 19 IV GG für kleinere und nicht verkammerte Leistungserbringer im Gesundheitswesen ab 01.01.2011 konkret vor?

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Stegmaier

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Sehr geehrte Frau W., sehr geehrter Herr Stegmaier,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Dezember 2010 zum mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) neu gefassten § 69 Abs. 2 SGB V zur Anwendung des Kartellrechts. Ich teile Ihre Auffassung nicht, dass die Neuregelung eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Leistungserbringer im Bereich des SGB V bedeutet. Das Gegenteil ist der Fall:

Nach der alten Fassung waren die in § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. genannten Bereiche des GWB anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bei gleichzeitig vorhandener Schiedamtsregelung bestand. Den von Ihnen hergestellten Bezug zu § 89 SGB V kann ich nicht nachvollziehen.

In der neuen Fassung werden die anzuwendenden Teile des GWB erweitert und gleichzeitig die Gerichtsbarkeit von den Sozialgerichten an die Zivilgerichte überwiesen. Außerdem wird klargestellt, welche Regelungen und Beschlüsse der Anwendbarkeit des GWB unterliegen, indem die vorherige Formulierung (Verpflichtung zum Vertragsabschluss und Schiedamtsregelung) präzisiert wird.

In der Begründung der Änderung wird dazu ausgeführt:

"Durch die Änderung des Satzes 1 werden die anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen konkret benannt. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung. Satz 2 nimmt alle Verträge, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind, vom Anwendungsbereich des Kartellrechts aus. Dies betrifft alle Versorgungsverträge, die entweder die Krankenkassen oder die jeweiligen Verbände mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten abzuschließen haben. Solche zwingenden Vertragsverpflichtungen finden sich z.B. in der Heilmittelversorgung im § 125 Abs. 2 SGB V und in der Hilfsmittelversorgung im § 127 Abs. 2 SGB V. Die Ausnahme vom Kartellrecht trägt der Versorgungsrealität in der GKV Rechnung. So werden etwa in Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung die Verträge regelhaft nach § 127 Abs. 2 SGB V auf Verbandsebene und damit kollektivvertraglich geschlossen. Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Satz 3 Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien der Krankenkassen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen diese Institutionen gesetzlich verpflichtet sind. Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten mit der Maßgabe, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen besonders zu berücksichtigen ist."

Die von Ihnen abgeleitete Unterscheidung der Anwendung auf "verkammerte" und "nicht verkammerte" Berufe ergibt sich aus meiner Sicht nicht und ist auch politisch nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Dietrich Monstadt

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