Frage an Dietmar Schulz von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schulz,
es geht nachfolgend um Lobbyismus, den Datenschutz und das Ansehen der Rechtsanwälte als Vertrauensperson.
Ein Mandant muss bei Haftpflichtprozessen nach Anwaltsfehlern damit rechnen, dass sein Anwalt während des Klageverfahrens von ihm erhaltene Informationen weitergibt - § 2 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Aus § 1 dieser Berufsordnung: Der Rechtsanwalt hat seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen.
Stimmen wir darin überein, dass die Weitergabe vertraulicher Informationen nicht gerade selten zu Rechtsverlusten führt?
Trifft es zu, dass die erwähnten Rechtsverluste schlimme Folgen für die betroffenen Mandanten haben können?
Darf der Gesetzgeber dazu beitragen, dass - wie hier - der Datenschutz unnötig eingeschränkt wird?
Beispiel: Vor der Versicherungsvertragsrechtsreform gab es bekanntlich einen Regierungsentwurf, in dem Mandanten bei Anwaltsfehlern einen vollständigen
Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung haben und nicht - wie jetzt - gegen den Anwalt klagen müssen - Folge: Keine Weitergabe vertraulicher Informationen.
Trifft es zu, dass Lobbyisten die heutige Regelung durchgesetzt haben und dadurch erreichen konnten, dass weniger Haftpflichtansprüche durchgesetzt werden können? Trifft es zu, dass dadurch die Versicherungsgewinne größer wurden und Versicherungsprämien stabil blieben? Ist der Anwalt noch eine Vertrauensperson, wenn er im Falle eines Fehlers zum Feind des Mandanten wird, weil er vertrauliche Informationen zum Nachteil des Mandanten weitergibt? Werden sich die Piraten für einen Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung einsetzen? Darf ein Gesetzgeber dafür sorgen, dass es zum Verstoß gegen das Datenschutzrecht kommt?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth