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Frage von Jürgen M. •

Frage an Dietmar Bartsch von Jürgen M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Bartsch,

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bekanntlich in §§ 140 - 142 StPO geregelt. Äußert der Angeschuldigte keinen Wunsch wird der Verteidiger / die Verteidigerin vom Gericht bestimmt. Es entspricht ständiger Praxis und Erfahrung, dass hier nun dem Gericht besonders genehme Anwälte zum Zug kommen und andere (kritische?) grundsätzlich nicht bestellt werden.

Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich unbedenklich oder was gedenken Sie ggf. dagegen zu unternehmen?

mfg J. Melchior

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau oder sehr geehrter Herr Melchior,

die von Ihnen behauptete "ständige Praxis und Erfahrung" kann ich weder bestätigen noch nachvollziehen.

Freundliche Grüße
Dr. Dietmar Bartsch

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