Frage an Dietmar Bartsch von Udo L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Bartsch,
im Zuge der Recherche zu einem Buchprojekt und als ehemaliges Mitglied der WASG stelle ich die Frage an sie.
Abgeordnete sind, im Rahmen ihrer Mandatsausübung, nicht persönlich Haftbar für ihre Entscheidungen, sofern diese nicht krimineller Struktur sind und eine Aufhebung der Immunität zur Folge haben. Es ist mir allerdings bislang noch nicht in Erfahrung zu bringen, wo diese Regelung nachzulesen ist. Ich wäre ihnen Dankbar, wenn sie mir die Quelle für diese Regelung benennen könnten.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Udo Linnemann
(Indonesien)
Sehr geehrter Herr Linnemann,
gern will ich versuchen, Ihre Frage zu beantworten:
Nach Artikel 46 Abs. 1 Grundgesetz genießen in Deutschland sowohl Bundestags- als auch Landtagsabgeordnete und die Mitglieder der Bundesversammlung wegen ihrer Äußerungen Indemnität, das heißt sie dürfen aufgrund von Äußerungen und Abstimmungen im Parlament weder gerichtlich noch dienstlich verfolgt werden. Ausgenommen ist dabei eine verleumderische Beleidigung. Die Indemnität garantiert den Abgeordneten die Redefreiheit und die Freiheit, ihrem Gewissen zu folgen. Die Indemnität dauert auch nach Beendigung des Mandats fort.
Freundliche Grüße
Dr. Dietmar Bartsch