Frage an Dieter Wiefelspütz von Thomas K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz!
Im Bereich der Sicherungsverwahrung gibt es wohl schwere Gesetzeslücken. Wiederholt mußten Täter entlassen werden, weil keine neuen Aspekte ihrer Gefährlichkeit bekannt wurden, sie aber nach Gutachtenlage gefährlich sind. Ein Beispiel: im hessischen Linsengericht mußte aus diesen Gründen ein Mehrfachvergewaltiger freigelassen werden. Zitat aus einem Zeitungsartikel über eine Äußerung des zuständigen Richters Dr. Peter Graßmück: " Für uns ist das ein hochgefährlicher Mensch, Aber uns sind die Hände gebunden. Wir haben bei dieser Sache ein ganz schlechtes Gefühl."
Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz: sind hier von Ihrer Seite aus Gesetzesänderungen geplant? Sinnvoll wäre doch, bei Sexualstraftätern auch dann noch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängen zu können, wenn das verurteilende Gericht das aus welchen Gründen auch immer versäumt hat.
Mit freundlichem Gruß Thomas Kurbjuhn
Sehr geehrter Herr Kurbjuhn,
bei den gesetzlich geregelten Möglichkeiten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung existieren es keine Regelungslücken. Inzwischen gibt es sogar die Möglichkeit, bei Straftätern, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das war eine letzte (winzige) Lücke.
Unser strafrechtlich Sanktiossystem ist nahezu lückenlos und perfekt. Die Menschen, die dieses Recht anwenden, sind nicht immer perfekt. Das läßt sich gesetzlich nicht ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB