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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Achim H. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Achim H. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Wifelspütz,

da Sie die Frage von Herrn Solga vom 6.12.2008 aus Gründen der fehlenden Anrede nicht beantworten wollten, stelle ich sie hier erneut, da sowohl ich als auch andere Bundesbürger an Ihrer Antwort sehr interessiert sind.

Hier meine Frage:

Welchen Unterschied sehen Sie in den Geheimnissen, die zwischen Geistlichem und seinen Gesprächspartnern und denen, die zwischen Arzt und seinen Patienten bestehen? Warum ist das Geheimnis, das einem Geistlichen anvertraut wird, schützenswert, das Geheimnis, das einem Arzt anvertraut wird, hingegen nicht? Bitte begründen Sie den Unterschied aus ethiktheoretischer, mindestens jedoch aus juristischer Sicht.

Zur Klarstellung: es geht hier nicht um das Recht des Arztes, da scheinen Ihnen offenbar fehlerhafte Informationen vorzuliegen, es handelt sich um eine Schweigepflicht des Arztes, die strafgesetzlich gegen den Arzt eingesetzt wird, um die Interessen der Patienten zu schützen. Daher steht diese Frage auch im Komplex "Bürgerrechte". Diese Verpflichtung des Arztes ist strafgesetzlich festgestellt, eine Strafandrohung gegen Geistliche, die ihr Beichtgeheimnis verletzen, besteht hingegen nicht.

Mit freundlichen Grüßen,
Achim Huth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Huth,

wenn ich bei einem Geistlichen die Beichte ablege, ist dies Kernbereich privater Lebensgestaltung, der durch Art. 1 GG absolut geschützt ist. Wenn ich mir bei meinem Zahnarzt einen Zahn ziehen lasse, ist dies nicht gleichermaßen geschützt. Das ist geltendes Recht. Wenn ein Arzt zu einem Patienten mit einer Schußverletzung gerufen wird, wird sich der Arzt unter Umständen den Fragen der Polizei stellen müssen. Auch das ist geltendes Recht.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB