Frage an Dieter Wiefelspütz von Markus G. bezüglich Innere Sicherheit
Guten Tag Herr Wiefelspütz,
zum BKAG habe ich doch die eine oder andere Frage, um deren Beantwortung ich Sie bitten möchte.
§20c, (3) sagt aus, dass "der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt [ist]. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist."
Bedeutet dies, dass jemand, der verdächtigt wird, eine bestimmte Tat zu planen, kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wie es der §52 StPO vorsieht? Der entsprechende Paragraph macht offenbar keine Einschränkung in Bezug auf die Art der Tat. Dazu stünde der §20c BKAG ja im krassen Gegensatz. Der Entwurf sieht die Ausnahme nur für die "in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person[en]" vor, nicht jedoch für direkt Beschuldigte.
Wenn meine Darstellung soweit korrekt ist und kein Denkfehler vorliegt, dann frage ich Sie, inwieweit gerade dieser geplante Paragraph des BKAG mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, nach denen ein Beschuldigter sich nicht selbst belasten muss. Da das BKA ja nur eine ermittelnde Behörde ist, stellt sich zusätzlich die Frage, inwieweit ein Beschuldigter (der ja erstmal kein Täter sein muss) gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten.
Darüberhinaus spricht § 4a Abs. 1 Satz 1 von Gefahren des internationalen Terrorismus. Müsste hier nicht der Begriff des Terrorismus definiert werden? Wie wird verhindert, dass jemand aufgrund einer bösartigen Denunzierung bspw. eines Nachbarn in die Mühlen gerät und dauerhafte Rufschädigungen bleiben?
Viele Grüße
Markus Gohl
Sehr geehrter Herr Gohl,
Ihre Frage ist bereits von meinem Kollegen Edathy beantwortet worden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB