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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Christoph L. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Christoph L. bezüglich Recht

Mainz, 15.11.2008

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Allerdings haben Sie meine Frage vom 14.11.2008 nicht beantwortet, sondern sie bewusst oder unbewusst falsch verstanden.

Ich hatte Sie gefragt, warum das BKA-Gesetz die Dokumentation der "Anordnungen" und "Maßnahmen" nach spätestens zwei Jahren zusammen mit den persönlichen Daten löscht. Letztere unterliegen dem GG-Schutz, aber die "Anordnungen" müssen archiviert bleiben, um den Missbrauch der Behörden, -sie müssen doch damit rechnen-, überhaupt chancenreich nachweisen oder widerlegen zu können und so eine wirksame Hürde gegen den Missbrauch aufzubauen. Das ist das juristische Prinzip der notwendigen gerichtlichen Überprüfbarkeit jeder Behördenmaßnahme. Sie verzichten mit Ihrem Gesetz freiwillig darauf, weil nach zwei Jahren kein "Material" mehr vorhanden ist.

Es geht dabei gerade nicht um das jeweils ermittelte oder erlangte Material zu einer Person die in das Blickfeld des BKA gerät, sondern um die Anordnungen, Begründungen und Maßnahmen der Behörden. -Ich hatte Ihnen auch entsprechende Stellen im Gesetzesentwurf bezeichnet.

Könnte es sein, dass Sie versuchen, meiner Frage auszuweichen?

Weder die Parlamentarier, noch ein möglicherweise angerufener Richter oder Staatsanwalt, ist nach Ablauf von zwei Jahren noch in der Lage nachzuweisen, ob eine Maßnahme berechtigt oder unberechtigt durchgeführt wurde und in welchem Verhältnis unberechtigte zu berechtigten Eingriffen standen. Nur so ließe sich jedoch das Gesetz evaluieren!

Ich möchte Sie daher bitten, mir eine sachgerechte Auskunft zu erteilen und nicht einen ganz anderen Sachverhalt in den Raum zu stellen.

Liebe Grüße

Christoph Leusch

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Leusch,

ich halte die Regelung des § 20 k Abs. 7 der BKA-Novelle für sachgerecht und angemessen. Zweifelsfälle müssen dem Gericht vorgelegt werden. Kernbereichrelevante Informationen müssen vom BKA sofort gelöscht werden. Eine unbefristete Dokumentation wäre eine Verletzung des Kernbereichschutzes. Für die gerichtlichen Entscheidungen gelten nicht die Löschungsfristen der BKA-Novelle.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB