Portrait von Dieter Wiefelspütz
Dieter Wiefelspütz
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Dieter Wiefelspütz zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Christoph L. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Christoph L. bezüglich Recht

Mainz,14.11.2008

Betreff: BKA-Gesetz, "Löschpflichten"

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

Durch das Gesetz werden die "Löschpflichten" für zu Recht, zu Unrecht oder beiläufig erfasste, schützenswerte Daten, um eine sehr unerfreuliche Variante erweitert. - Das Gesetz bestimmt nämlich, auch die Daten über die Anordnung und die Begründung der Anordnung einer Überwachungsmaßnahme spätestens nach Ablauf des auf die Anordung folgenden Jahres zu löschen. Siehe z.B., S.8 der Bundesdrucksache 16/9588, §20k, Abs.7, oder z.B. S.12,§20v, Abs.6.
Sowohl Datenschützern, als auch Gerichten und sonstigen, z.B. parlamentarischen Kontrollgremien, dürfte es in Zukunft schwer fallen, Beschwerden, Hinweisen auf Missbrauch und Kritik an Fallentscheidungen der nun möglichen Praxis sachgerecht nachzugehen, weil dieses Gesetz die wichtigen Daten zur Überprüfung, zum Beweis oder zur Widerlegung einer übermäßigen Ausweitung der Überwachung, gleich "pflichtgemäß" mit weglöscht.
-Das BKA-Gesetz macht die Protokollpflichten über die "Anordnungen" gedächtnislos!

In Zukunft werden die Vertreter des Volkes und das Volk, der Bürger, auf Gedeih und Verderb glauben müssen, was ihnen die handelnden Personen des BKA mitzuteilen gedenken..

Verbergen sich ähnliche Bestimmungen in anderen Sicherheitsgesetzen der Länder und des Bundes? - Jeder Arzt oder Jurist hat bezüglich seines Mandates oder seiner Verordnungen und Therapien viel längere Fristen einzuhalten!

Wie stellen Sie persönlich die Kontrolle sicher, wenn Sie das Gesetz "evaluieren" wollen, aber z.B. gerade die irrtümlichen oder nicht zielführenden Anordnungen nach zwei Jahren nicht mehr aktenkundig sind?

Grüße
Christoph Leusch

Portrait von Dieter Wiefelspütz
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Leusch,

die Löschungspflichten sind zwingender Teil des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Gäbe es diese Pflichten nicht, würde Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB