Frage an Dieter Wiefelspütz von Strasser M. bezüglich Recht
Heute wurde ein Eilentscheid des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Er betraf die Polizeigesetze Bayerns und Thüringens. Meine Frage ist, ob nicht auch das BKA-Gesetz einen ähnlichen Beschluss zu erwarten hätte, wenn dagegen geklagt würde (womit m.E. zu rechnen ist).
Einstweilen eingeschränkt (mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes vorliegen muss oder die Maßnahme zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist) wurde folgende Vorschrift des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes:
"Art. 34a
(1) Die Polizei kann durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
[...]
2. über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat begehen werden"
Das BKA-Gesetz formuliert die Anforderungen ganz ähnlich:
§ 20m, BKA-G_E
"2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gem § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet"
Wie stehen Sie dazu? Muss § 20m im Lichte dieser Entscheidung nachverhandelt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Maritta Strasser
Sehr geehrte Frau Srtrasser,
Ihre Frage beantworte ich mit nein. Ich werde nicht noch einmal eine Frage beantworten, die nicht einmal eine Anrede enthält.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB