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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Daniel K. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Daniel K. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,
Zunächst einmal möchte ich mich für die vergessene Grussformel und Anrede in meiner letzten Frage entschuldigen.

Vielleicht bekomme ich ja durch die Entschuldigung eine bessere Antwort auf meine Frage, und nicht einen kopierten Absatz (mit einem kleinen Beisatz) aus der Frage eines anderen Nutzers.

Zitat:
Für die Ermittlung des Standorts eines Handys mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung ist § 100 i StPO die Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist freilich eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Dazu gehört nicht der Diebstahl eines Handys, ohne daß ich den Diebstahl eines Handys bagatellisieren will. Mit Sicherheit ist aber ein Tötungsdelikt eine Straftat von erheblicher Bedeutung.

In der Antwort von Herrn Sachs schreiben Sie:

Zitat:
Für die Ermittlung des Standorts eines Handys mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung ist § 100 i StPO die Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist freilich eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Dazu gehört nicht der Diebstahl eines Handys, ohne daß ich den Diebstahl eines Handys bagatellisieren will.

Sicherlich ist ein Tötungsdelikt eine schwerere Straftat als ein Handydiebstahl. Trotzdem müssen Sie sich die Frage gefallen lassen wieso hier ohne Verdacht und ohne Ausnutzung anderer Fanhdungsmethoden etwa 10.000 Deutsche unter Verdacht gestellt werden. Die Antwort weil es ein schweres Verbrechen ist reicht mir nicht aus.

Das größere Verbrechen ist meiner Meinung nach, dass eine Regierung 10.000 Bürger für mutmaßliche Verbrecher hält nur weil sie ein Telefon benutzt haben und zufällig im Umkreis des Tatortes wohnen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Klöpper,

ich kenne den "Holzklotz-Fall" nur aus den Medien. Ich weiß nicht, welche
Ermittlungsmethoden angewendet wurden. Ferndiagnosen halte ich für unseriös.

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Wiefelspütz, MdB