Frage an Dieter Wiefelspütz von Daniel K. bezüglich Innere Sicherheit
Zitat:
Für die Ermittlung des Standorts eines Handys mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung ist § 100 i StPO die Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist freilich eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Dazu gehört nicht der Diebstahl eines Handys, ohne daß ich den Diebstahl eines Handys bagatellisieren will.
Eine Ausweitung der Eingriffsgrundlage wäre eine Veletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Ihr Vorschlag im Deutschen Bundestag Befürworter finden wird.
Ich möchte den "Holzklotz-Mord" auch nicht bagatellisieren, aber was hat bei diesem Fall die Heranziehung der Telefondaten gerechtfertigt?
Sehr geehrter Herr Klöpper,
wie wäre es mit einer Anrede und einer Grußformel? Nie gelernt?
Für die Ermittlung des Standorts eines Handys mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung ist § 100 i StPO die Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist freilich eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Dazu gehört nicht der Diebstahl eines Handys, ohne daß ich den Diebstahl eines Handys bagatellisieren will. Mit Sicherheit ist aber ein Tötungsdelikt eine Straftat von erheblicher Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB