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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Niels F. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Niels F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

wie Ihnen sicher bekannt ist wurde im Januar 2006 von der Generalbundesanwaltschaft eine Klage gegen den früheren Bundeskanzler Schröder und andere Regierungsmitglieder wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges zurückgewiesen.
Begründet wurde dies damit, dass § 80 Abs. 1 StGB nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stellt, nicht aber die Durchführung.

In Art. 26 Abs. 1 GG heißt es aber: "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Das Grundgesetz fordert also Handlungen die das friedliche Zusammenleben der Völker gefährden, darunter fällt offensichtlicherweise auch die Führung bzw. Unterstützung eines Angriffskrieges und nicht nur dessen Vorbereitung, unter Strafe zu stellen. § 80 StGB wird dieser Vorgabe aber nicht gerecht, wie die Begründung der Zurückweisung der oben genannten Klage durch die Generalbundesanwaltschaft zeigt.

Planen Sie, oder ihre Partei, diese Gesetzeslücke in § 80 StGB zu schließen und, wie vom Grundgesetz gefordert, die Führung eines Angriffskrieges unter Strafe zu stellen?

Mit freundlichen Grüßen
Niels Fußhoven

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fußhoven,

Sie verfälschen die Entscheidung des Generalbundesanwalts. Ich halte die Behauptung, daß der frühere Bundeskanzler Schröder sich in strafbarer Weise an dem Irak-Krieg der USA beteiligt habe, für abwegig.
§ 80 StGB setzt Art.  26 Abs. 1 GG um.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB