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Dieter Wiefelspütz
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Frage von Andreas S. •

Frage an Dieter Wiefelspütz von Andreas S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

ich hätte da mal eine Frage zum Thema "Ortung von Mobiltelefonen über die IMEI-Nummer" und der Rechtslage dazu.

Soweit mir bekannt ist, ist es ja technisch möglich, Handies auch über die IMEI zu lokalisieren, gerade wenn der Nutzer die jeweiligen Sim-Karten öfter wechselt.

Allerdings soll das -nach Auskunft der örtlichen Kripo und Infos aus dem Internet- wohl nur dann zulässig sein, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt, und leider wohl nicht, um zum Beispiel den aktuellen Nutzer eines gestohlenen oder verlorenen Mobiltelefons (also Diebstahl bzw. Fundunterschlagung) ausfindig machen und so dem ursprünglichen rechtmäßigen Eigentümer sein Gerät wiederbeschaffen zu können.

Wäre das nicht mal sinnvoll, sowas auch gesetzlich möglich zu machen? Schließlich wäre es einerseits eine Abschreckung für derartige Straftäter, weil gestohlene Handies dann weitgehend wertlos für die Diebe würden, andererseits hätte auch der Bestohlene dann endlich mal eine reelle Möglichkeit, sein Eigentum zurück zu bekommen.

Aus meiner Sicht dürfte auch aus datenschutzrechtlichen Gründen kaum etwas dagegen sprechen, denn das Recht des Eigentümers an seinem Handy dürfte wohl das "Recht"(?) des Diebes, unbehelligt mit einem gestohlenen Gerät und einer neuen Sim-Karte zu telefonieren, überwiegen. Zumal ja nicht seine komplette Kommunikation "überwacht" würde, sondern nur festgestellt werden könnte, mit welcher Karte das Gerät aktuell genutzt wird, um so den Täter ermitteln zu können.

Wie sehen Sie diese Angelegenheit? Hätte solch ein Gesetz im Bundestag eine Chance, Mehrheiten zu finden? Falls nein, warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen,
A. Sachs

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sachs,

ich befürworte Ihren Vorschlag nicht.

Für die Ermittlung des Standorts eines Handys mit technischen Mitteln zum Zwecke der Strafverfolgung ist § 100 i StPO die Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist freilich eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Dazu gehört nicht der Diebstahl eines Handys, ohne daß ich den Diebstahl eines Handys bagatellisieren will.

Eine Ausweitung der Eingriffsgrundlage wäre eine Veletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Ihr Vorschlag im Deutschen Bundestag Befürworter finden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB